Was sind die Voraussetzungen der Scheidung?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Gescheiterte Ehe

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Gescheitert ist die Ehe, wenn die Lebensgemeinschaft der Eheleute nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten die Lebensgemeinschaft wieder aufnehmen.

Möchte nur der den Scheidungsantrag stellende Ehegatte geschieden werden, nicht aber der andere Ehegatte, so wird das Familiengericht die Ehe dennoch scheiden, wenn der das Scheidungsverfahren einleitende Ehegatte das Familiengericht davon überzeugt hat, dass die Ehe zerrüttet ist und er nicht mehr die Absicht hat, die Ehe bzw. die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem anderen Partner aufzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Eheleute noch nicht drei Jahre getrennt sind.

Das sogenannte „Schuldprinzip“ gibt es nicht mehr und wurde abgelöst durch das ausschließlich geltende „Zerrüttungsprinzip“. Es ist also unerheblich, welcher Ehegatte das Scheitern der Ehe zu verantworten hat.

2. Trennungsjahr

Bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, müssen die Eheleute mindestens ein Jahr getrennt leben. Ein Getrenntleben im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht.

Für den Beginn des Getrenntlebens ist nicht erforderlich, dass das Getrenntleben außerhalb der Wohnung stattfindet, ein Getrenntleben kann auch innerhalb der ehelichen Wohnung absolviert werden, es muss dann jedoch die sprichwörtliche „ Trennung von Tisch und Bett“ vollständig durchgezogen werden. Gegenseitige Versorgungsleistungen im Haushalt dürfen durch die Eheleute nicht mehr erbracht werden.

Eindeutig beginnt das Getrenntleben, mit dem Auszug mindestens eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Bei Getrenntleben in der Ehewohnung ist es oftmals nicht eindeutig, wann das Getrenntleben begonnen hat.

Selbstverständlich ist kein Ehegatte verpflichtet, nach Ablauf des Trennungsjahres einen Scheidungsantrag bei Gericht einzureichen. Die Ehegatten können auch länger als ein Jahr getrennt sein, bevor sich einer von ihnen entschließt, das Scheidungsverfahren einzuleiten.

3. Härtefallscheidung

In Ausnahmefällen kann eine Ehe auch vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden werden und zwar dann, wenn das Abwarten des Trennungsjahres für denjenigen, der den Scheidungsantrag gestellt hat, eine unzumutbare Härte darstellen würde. Es ist immer auf den konkreten Einzelfall abzustellen bei der Beurteilung, ob eine „unzumutbare Härte“ vorliegt. Die Härtefallscheidung greift aber wirklich nur in seltenen Ausnahmefällen.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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