Was sind Nottestamente?

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Nottestamente werden auch als außerordentliche Testamentsformen bezeichnet. Hierzu gehören das Seetestament, das Bürgermeistertestament und das Dreizeugentestament.

1. Bürgermeistertestament


Das Bürgermeistertestament entspricht einem öffentlichen Testament, da der Bürgermeister als Urkundsperson an die Stelle des Notars tritt.

1.1. Voraussetzung für die Errichtung?


Ein Bürgermeistertestament kann errichtet werden, wenn die Besorgnis besteht, dass der Erblasser verstirbt, bevor ihm die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist, oder wenn die Besorgnis besteht, dass eine bis zum Tod fortdauernde Testierunfähigkeit des Erblassers eintritt.

1.2. Wer stellt fest, dass die Voraussetzungen vorliegen?

Die Beurteilung der Besorgnis obliegt allein dem Bürgermeister. Ob Dritte diese Beurteilung teilen, ist unerheblich.

1.3. Welcher Bürgermeister ist zuständig?

Für die Errichtung eines Nottestaments ist der Bürgermeister der Gemeinde zuständig, in der sich der Erblasser aufhält.

1.4. Müssen Zeugen hinzugezogen werden?


Der Bürgermeister muss zur Beurkundung zwei Zeugen hinzuziehen. Andernfalls wäre das Testament nichtig. Zeuge kann jedoch nicht sein, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht wird oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird. Wird dagegen verstoßen, wird die Zuwendung gegenüber dem Bedachten unwirksam.

Während der Errichtung müssen der Bürgermeister und die beiden Zeugen ständig anwesend sein. Wird dagegen verstoßen, führt dies zur Nichtigkeit des Testaments.

1.5. Wie lange ist das Bürgermeistertestament gültig?


Überlebt der Erblasser die im Gesetz vorgesehene Dreimonatsfrist, verliert das Testament seine Gültigkeit.

2. Dreizeugentestament

Statt eines Bürgermeistertestaments kann der Erblasser auch ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

2.1. Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?


Der Erblasser muss aufgrund außerordentlicher Umstände so abgesperrt sein, zum Beispiel durch Verschüttung oder Hochwasser, dass ihm die Errichtung eines Testaments vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist.

2.2. Welche Funktion haben die Zeugen?


Das Dreizeugentestament ist zwar kein öffentliches Testament, wenngleich die Zeugen die Funktion einer amtlichen Urkundsperson, wie zum Beispiel Notar oder Bürgermeister, übernehmen.

Die Zeugen haben über den vom Erblasser mündlich geäußerten Willen eine Niederschrift zu erstellen. Die drei Zeugen müssen während des gesamten Vorganges ständig anwesend sein. Die errichtete Niederschrift ist dem Erblasser vorzulesen und von diesem zu genehmigen und soweit er noch schreiben kann, auch zu unterschreiben. Ein Verstoß gegen diese Vorschriften, macht das Testament nichtig.

2.3. Wie lange ist das Dreizeugentestament gültig?

Auch hier gilt die Dreimonatsfrist, siehe oben Ziffer 1.5.

3. Seetestament

Das Seetestament ist kein Nottestament im eigentlichen Sinne, da es keine Notlage voraussetzt. Jeder, der sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Seetestament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.

3.1. Wie lange ist das Seetestament gültig?


Tritt der Erblasser vor Ablauf der Dreimonatsfrist eine neue Seereise an, so wird die Frist mit der Wirkung unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Wird der Erblasser nach Ablauf der Frist für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenenheitsgesetzes festgestellt, so behält das Testament seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu welcher der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.

Sollten Sie erbrechtliche Fragen haben, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir telefonisch oder per E-Mail Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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