Was sollen Anleger der WIRECARD Anleihe beachten?

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Worum geht es ?

Wir haben im Kontext mit dem Insolvenzverfahren der WIRECARD AG bereits über die Anleihe berichtet und darüber, dass diese Anleihe den Anlegern die Zahlung vereinbarter Zinsen garantierte, bei Laufzeit bis zum 11.09.2024. Diese Anleihe wurde mit einem Volumen von 500 Mio. € emittiert und ausweislich uns vorliegender interner Unterlagen sind die Hausbanken, die diese Anleihe an Privatanleger verkauft haben, darüber informiert gewesen, dass dieses Produkt nur für professionelle Anleger geeignet gewesen ist.

Hierzu muss man wissen, dass das Wertpapierhandelsgesetz drei Anlegerklassen definiert. Diese Anlegerklassen definieren sich nach dem Anleger, dessen Erfahrungen und damit auch Pflichten und zivilrechtliche Haftung. Die einzelfallbezogene Beurteilung der Angemessenheit und Geeignetheit von Geschäften, zumindest innerhalb der am stärksten auf einen wirksamen Schutz angewiesenen Kategorie der Privatkunden, ergibt sich aus § 31a WpHG. Der Privatkunde ist der Kunde, der am meisten schutzbedürftig ist. „Dahinter“ steht der professionelle Kunde und die geeignete Gegenpartei. Professionelle Kunden sollen über ausreichende Erfahrungen, Kenntnisse und Sachverstand verfügen, um ihre Anlageentscheidung zu treffen und die damit verbundenen Risiken angemessen beurteilen zu können.

Diese gruppentypischen Eigenschaften stellen den Anknüpfungspunkt für eine darauf bezogene Reduzierung des Pflichtenumfangs bei den Wohlverhaltenspflichten der Wertpapierdienstleistungsunternehmen gegenüber dieser Kundengruppe dar. Die Zuordnung zur Kategorie der professionellen Kunden erfolgte entweder kraft Gesetz, noch nach einer individuellen Änderung, der Einstufung im Wege der Herauf- oder Herabstufung aus einer anderen Kundengruppe.

In den von uns vertretenen Fällen, hat eine deutsche Bank Anlegern, die über 90 Jahre alt waren, das Produkt der WIRECARD Anleihe verkauft. Da das Produkt für professionelle Kunden, einschließlich geeignete Gegenpartei (die Kundenkategorie, die am wenigsten schutzbedürftig ist), konzipiert war, ausweislich der Emissionsbedingungen, hat man kurzerhand diesen Anlegern einen Antrag auf Höherstufung der Kundenklassifizierung (Formular der Bank) vorgelegt, diesen unterzeichnen lassen, um so ein Rechtsgeschäft zu legitimieren, dass unseres Erachtens nicht den Vorgaben der Rechtsprechung des BGH für eine anlage- und anlegergerechte Beratung entspricht.

Wir werden, da wir davon ausgehen, dass dieses Formular Allgemeine Geschäftsbedingung ist und die Beweislast zu Lasten des Anlegers umkehrt und damit unwirksam ist, Schadenersatzklage erheben.

Sollten auch Sie von diesem Produkt betroffen sein, beachten Sie bitte, die 3-jährige Verjährungsfrist für etwaige Schadensersatzansprüche gegen die beratende Bank. 

Insbesondere für rechtsschutzversicherte Geschädigte bleibt es empfehlenswert, individuelle Aktivitäten in die richtigen Bahnen zu leiten. Nehmen Sie gern unverbindlich Kontakt mit uns auf und stellen uns Ihre Fragen. Massenabfertigung ist nicht unsere Sache. Wir bieten unserer Mandantschaft einen persönlichen und auf Ihren Fall, sowie Interessen, konzentrierten Service an, der auch die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung mit umfasst.


Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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