Was tun, wenn mein Rückflug aus dem Urlaub infolge des Coronavirus annulliert wurde?

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Die Verbreitung des Coronavirus hat sich erheblich auf den Flugverkehr insgesamt und in diesem Zusammenhang erheblich auf Urlauber in den Urlaubsorten ausgewirkt. Viele Urlauber konnten erst mit erheblicher Verspätung und mitilfe des Auswärtigen Amtes von ihren Urlaubsorten zurückgeholt werden, weil die Fluglinien die Rückflüge annulliert hatten.

Die Airlines berufen sich hinsichtlich der Annullierung auf die Reisewarnung des Auswärtigen Amtes und behaupten in diesem Zusammenhang, sie hätten den Rückflug nicht mehr durchführen können. Das ist unrichtig, denn die Reisewarnung des Auswärtigen Amts betrifft lediglich „nicht notwendige touristische Reisen“. Eine zur Durchführung des Rückflugs verpflichtete Airline unternimmt jedoch keine unnötige „touristische Reise“. Vielmehr ist die Airline aufgrund des Beförderungsvertrages zur Durchführung des Rückflugs verpflichtet und erbringt in diesem Zusammenhang eine gewerbliche Leistung. Diese Leistungserbringung ist auch „notwendig“, weil die Airline den von den Urlaubern gezahlten Flugpreis bereits erhalten hat und zur Durchführung des Rückfluges verpflichtet ist.

Welche Rechte habe ich als betroffener Urlauber?

Rückzahlung des Flugpreises

Die Airline ist verpflichtet, den anteiligen Flugpreis für den Rückflug zurückzuerstatten. Sie hat ihre Leistung nicht erbracht und ist aus diesem Grund nicht berechtigt, den gesamten Flugpreis zu behalten. Dieser anteilige Betrag sollte zurückgefordert werden.

Ausgleichszahlung

Darüber hinaus besteht nach der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/2004) für jeden Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung. Er hängt von der Flugentfernung ab und kann 250,00 € (Flugentfernung von 1.500 km oder weniger), 400,00 € (Flugentfernung von mehr als 1.500 km bis 3.500 km) oder 600,00 € (Flugentfernung von mehr als 3.500 km) betragen.

Die Fluggesellschaft ist zur Leistung der Ausgleichszahlung nicht verpflichtet, wenn sie sich auf „außergewöhnliche Umstände“ berufen kann. Grundsätzlich stellt eine Pandemie wie der Coronavirus einen außergewöhnlichen Umstand i. S. d. Fluggastrechteverordnung dar. Allerdings muss die Fluggesellschaft diesen außergewöhnlichen Umstand beweisen. Dies gelingt nur, wenn die Fluggesellschaft nachweisen kann, dass sie den Flug etwa aufgrund eines behördlichen Verbots nicht durchführen durfte.

Hat demgegenüber die Fluggesellschaft den Flug aus wirtschaftlichen Gründen annulliert (etwa aufgrund der Tatsache, dass das Flugzeug wegen der Reisewarnung ohne Passagiere leer zum Urlaubsort fliegen muss, um dort die Urlauber abzuholen), dürften keine außergewöhnlichen Umstände vorliegen. Die Fluggesellschaft bleibt zur Durchführung des Rückfluges verpflichtet, auch wenn sich dieser aufgrund des Hinfluges ohne Passagiere nicht mehr lohnt. Es handelt sich dabei um ein betriebswirtschaftliches Risiko der Fluggesellschaft.

Muss ich Gutscheine akzeptieren?

Nein! Die Fluggesellschaften sind zur Zahlung verpflichtet und können die Forderungen ihrer Anspruchsteller nicht mit Gutscheinen „bezahlen“. Das ist nur möglich, wenn der Fluggast den Gutschein akzeptiert. Von der Annahme von Gutscheinen ist auch abzuraten, weil damit das Insolvenzrisiko der Fluggesellschaft auf dem Urlauber übertragen wird. Lässt sich nämlich der Gutschein nicht mehr einlösen, weil die Fluggesellschaft insolvent ist, verfällt der Gutschein. Der Urlauber steht mit leeren Händen da.

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