Was versteht man unter der "Gesamtrechtsnachfolge"?

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§ 1922 BGB besagt, dass mit dem Tode einer Person deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) übergeht.

1. Universalsukzession

Das deutsche Erbrecht wird vom grundlegenden Prinzip der Universalsukzession, also dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge, bestimmt. Ohne dass der Erblasser irgendetwas hierzu veranlassen müsste, geht sein Vermögen auf eine oder mehrere Personen über. Eines dinglichen Übertragungsakts bedarf es nicht.

Nur wer Gesamtrechtsnachfolger des Erblassers ist, also in die Erbenstellung des Erblassers mit allen Rechten und Pflichten eintritt, ist dessen Erbe. Derjenige, der lediglich Anspruch auf eine Einzelzuwendung hat, ist lediglich Vermächtnisnehmer.

2. Mehrere Erben

Werden mehrere Personen gleichzeitig Erben, nennt man diese „Miterben“, sie bilden eine Miterbengemeinschaft.

Die Miterben erben keine Miteigentumsanteile am Nachlass, sondern die Miterbengemeinschaft stellt eine Gesamthandsgemeinschaft dar, die Träger aller Nachlassrechte und Nachlassverbindlichkeiten ist. Die Miterben haben nur quotenmäßig bestimmte Anteile am gesamten Nachlass, nicht aber an einzelnen Nachlassgegenständen. Erbteil ist der quotenmäßige Anteil des einzelnen Miterben am Nachlass.

Werden einzelne Nachlassgegenstände oder Bestandteile getrennt vom übrigen Nachlass übertragen, handelt es sich um eine Sonderrechtsnachfolge, diese durchbricht den Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge.

Bei Fragen zum Erbrecht stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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