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Was, wenn das Jobcenter nicht oder zu spät bezahlt?

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In vielen Internetforen finden sich zuhauf verzweifelte Bezugsberechtigte von ALG II Leistungen, denen die ARGE beispielsweise am 8. eines Monats noch kein Geld überwiesen hat. Die zwangsläufige Folge: Wenn das Geld nicht auf dem Konto ist, so werden laufende und regelmäßige Kosten, für die eine Einzugsermächtigung vorliegt, nicht ordnungsgemäß. Dabei entstehen mitunter erdrückende Stornogebühren, die den Kontoinhabern zunächst einmal in Rechnung gestellt werden.

Können die Stornogebühren zurückgefordert werden?

Die zentrale Frage der Bezugsberechtigten in solchen Fällen ist immer dieselbe: Kann ich - und wenn ja, wie - mir den entstandenen Schaden von der ARGE erstatten lassen? Schon an dieser Stelle sei beruhigend gesagt, dass Kontoinhaber natürlich nicht auf den Stornogebühren, die durch den Zahlungsverzug der ARGE entstanden sind, sitzen bleiben!

Die Rechtsprechung (beispielsweise das LSG NRW, Beschluss vom 24.11.2008, Az: A L 7 B 341/08 AS ER) geht davon aus: Ansprüche auf ALGII werden zum ersten eines jeden Monats fällig.

Schaden muss ersetzt werden

Überweist der Sozialleistungsträger demnach zu spät das Geld und entsteht dem Bezugsberechtigten dadurch ein Schaden, so ist dieser von der säumigen Behörde zu ersetzen. Bei der Durchsetzung dieses Anspruchs sollten ALG II-Empfänger unbedingt einen Rechtsanwalt zu Rate ziehen - nicht selten stellen sich die Jobcenter bei privatschriftlichem Handeln „quer" und verneinen einen Schadensersatzanspruch.

Holger Syldath

Rechtsanwalt,
Fachanwalt für Insolvenzrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de


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