Waschen im Mietshaus – wie, wo, was?
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[image]Wäsche waschen ist Alltagswerk. Mieter begegnen dabei besonderen Fragen. Etwa, ob eine Waschmaschine in der Wohnung zu dulden ist oder, wer die Kosten der gemeinsamen Waschküche trägt.
Notwendige Aufgaben und gegenseitige Rücksichtnahme. Wenn diese aufeinandertreffen führt das nicht selten zu Streit. Kaum verwunderlich ist es deshalb, dass das Thema Waschen im Mietshaus umstritten ist.
Vor dem Aufstellen in den Vertrag schauen
Allein mit dem Verweis auf eine vorhandene gemeinsame Waschküche kann der Vermieter die eigene Waschmaschine in der Wohnung nicht verbieten. Steht jedoch im Mietvertrag, dass die gemeinschaftliche Waschanlage zu nutzen ist, dann schon. Entsprechendes gilt für die vertragliche Pflicht, die Waschmaschine im Gemeinschaftsraum aufzustellen. Dann muss aber auch die Nutzungsmöglichkeit der Waschküche für den Waschbedarf ausreichend sein. Ist das nicht der Fall - wenn etwa eine mehrköpfige Familie nur alle paar Wochen waschen kann -, darf die Maschine entgegen des Vertrags doch in die Wohnung. Im Übrigen ist eine Vertragsklausel, nach der Geräte das Leitungsnetz nicht überlasten dürfen, laut Bundesgerichtshof unwirksam. Übliche Haushaltsgeräte - etwa Waschmaschine, Trockner und Herd - müssen demnach zeitgleich funktionieren. Dafür gelten allerdings die gesetzlichen Ruhezeiten - in der Regel von 22 Uhr bis 6 Uhr -, die orts- und hausordnungsabhängig noch weitere Zeiträume umfassen können.
Gemeinsame Waschküche nutzen - aber wie?
Eine gemeinsame Waschküche darf auch dann genutzt werden, wenn dazu im Vertrag nichts steht. Die Hausordnung oder ein Waschplan, der die Nutzung regelt, sind aber verbindlich. Zur betreffenden Zeit steht nur den entsprechenden Mietern die Waschküche zur Verfügung. Diese dürfen die Tür dann während des Gebrauchs auch abschließen. Lässt sich der Raum dagegen nicht wie vereinbart nutzen, berechtigt das zur Mietminderung.
Und wer trägt die Kosten des gemeinschaftlichen Waschraums?
Wie bei anderen Gemeinschaftsräumen tragen die Mieter die Heizkosten gemeinsam. Außerdem zählen die Reinigungs-, Strom- und Wartungskosten zu den umlagefähigen Betriebskosten - und das unabhängig von irgendeiner Nutzung. Auch die Wasserkosten dürfen umgelegt werden, wenn sie anders noch nicht erfasst wurden. Anschaffungs- und Reparaturkosten der Einrichtung trägt dagegen der Vermieter. Häufig finden sich auch Münzautomaten. Bei ihnen ist ohne getrennte Strom- und Wasserkostenerfassung festzulegen, was mit den Einnahmen geschieht. Ein Überschuss ist den Mietern auszuzahlen. Die Einnahmen sind im Übrigen nur zur Deckung der laufenden Kosten der Waschküche zu verwenden. Eine zusätzliche Abrechnung der Betriebskosten ist in jedem Fall unzulässig.
Auch beim Trocknen gelten Regeln
Das zum Aufstellen einer Waschmaschine Gesagte gilt auch für den Wäschetrockner. Solange vertraglich nicht untersagt, ist der Betrieb zuzulassen - bei vorhandener Abluftanlage allerdings nur bei deren Verwendung. All jene ohne Trockner dürfen, sofern vorhanden, auch den Balkon nutzen, um die Wäsche aufzuhängen und sogar entsprechende Vorrichtungen montieren. In der Wohnung gibt es diese Freiheit nicht. Grund sind die möglichen Feuchtigkeitsschäden. Gibt es jedoch keine Alternative dazu in Form eines Gemeinschaftstrockenraums, dann ist es zuzulassen.
(GUE)
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