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Wasser knapp: Reisemangel?

  • 3 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

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Wasser scheint in unendlichen Mengen vorhanden zu sein. Doch das gilt nur bedingt. Süßwasser und vor allem Trinkwasser ist keine Selbstverständlichkeit. Dabei ist es nicht nur das wichtigste Lebensmittel. Süßwasser ist auch der wichtigste Rohstoff für Wirtschaft und Beschäftigung. Daran erinnert das Thema des Weltwassertags 2016, der jährlich am 22. März stattfindet. Auch für den Tourismus ist Wasser ein Garant für Beschäftigung. Dabei ist Wasser an vielen Urlaubsorten alles andere als garantiert.

Viel Aufwand für die schönste Zeit des Jahres

Die meisten Reisenden wollen es im Urlaub angenehm. Am Reiseziel sollen hübsche Hotels, Swimmingpools, Grünanlagen, Golfplätze und vieles mehr für Freude und Abwechslung sorgen. Und das gerne an Orten, wo Wasser ohnehin knapp ist. Schließlich soll es auch warm sein. Dementsprechend ziehen gerade wasserarme Regionen viele Urlauber an.

Unter ihnen kämpfen besonders Inseln mit einer ausreichenden Wasserversorgung. Vielerorts wie auf Bali, den Balearen und den Kanarischen Inseln herrscht starke Konkurrenz um die vorhandenen Ressourcen. Insbesondere Landwirte und Hotelbetreiber streiten um das Grundwasser. Verschwendung und illegale Wasserentnahme beiderseits verschärfen die Lage. Sinkt der Grundwasserspiegel dabei zu stark, droht eindringendes Meerwasser Süßwasserreserven dauerhaft zu versalzen.

Durch enormen Aufwand mittels Entsalzungsanlagen, Stauseen, Tiefbrunnen und Kläranlagen funktioniert die Versorgung in Touristengebieten noch und Reisende können ihren Urlaub genießen. Andernfalls hat der Urlaub oft ein rechtliches Nachspiel. Noch sind knappe Wasserversorgung und schlechte Wasserqualität seltene Streitpunkte. Künftig könnte sich das allerdings ändern. Die bisher raren Entscheidungen in diese Richtung deuten darauf hin, dass eine ausreichende Wasserversorgung nicht immer selbstverständlich ist.

Nachts Wasser abgestellt

So hat das Landgericht (LG) Frankfurt am Main eine mangelhafte Wasserversorgung als Reisemangel anerkannt. Grund dafür war, dass im Hotel der betroffenen Urlauber nachts regelmäßig von 23 Uhr bis 6 Uhr das Wasser komplett abgestellt wurde. Wasser musste außerdem mit Tankwagen herbeigeschafft werden. Die Wasserversorgung gestaltete sich entsprechend rudimentär. Das Gericht hielt eine Reisepreisminderung von 20 Prozent deshalb für angemessen. Fallentscheidend war aber zum einen, dass es im Hotel nebenan mit der Wasserversorgung klappte. Dort war der Pool voll und der Rasensprenger lief. Zum anderen hätte der Reiseveranstalter auch deutlich auf die fehlende durchgängige Wasserversorgung in seinem Prospekt hinweisen können. Dann wäre eine Minderung ausgeschlossen gewesen. Im Übrigen hätte das Gericht auch geringfügige Versorgungsstörungen vor Ort gelten lassen. Eine konkrete Zahl dafür nannte es jedoch nicht (LG Frankfurt/Main, Urteil v. 16.07.2009, Az.: 2-24 S 16/09).

Aufpassen: Toilette ist nicht immer WC

Besonders viel Wasser verbraucht die Toilettenspülung. Entsprechend groß wären die Einspareffekte durch Verfahren, die nicht auf Wasser angewiesen sind. Ob sich diese durchsetzen, ist noch offen. Wo Wassermangel herrscht, gibt es jedenfalls gute Gründe. Im folgenden Fall war das zwar weniger ausschlaggebend. Er zeigt aber, dass eine Toilette und ein WC zu unterscheiden sind. So hat jedenfalls das LG Hamburg entschieden.

Die Kläger hatten dabei ein Ferienhaus mit Toilette gemietet. Vor Ort angekommen stellten sie fest, dass das Klo nicht wie erwartet mit Wasser, sondern mit Chemikalien funktionierte. Wegen des Plumpsklos wollten sie daher den Mietpreis des Feriendomizils mindern. Schließlich war in dessen Beschreibung von Waschmaschine, Geschirrspüler, Dusche und Toilette die Rede. Das Hamburger Landgericht entschied jedoch, dass unter Toilette nicht zwangsläufig eine solche mit Wasserspülung und somit ein WC zu verstehen sei. Vielmehr sei Toilette nur der Oberbegriff. Und auf deren genaue Funktionsweise müsse nicht extra hingewiesen werden (LG Hamburg, Urteil v. 23.08.2002, Az.: 313 S 78/02).

(GUE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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