Wasserschaden in der Gebäudeversicherung Teil V – Fiktive Abrechnung

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Fiktive Abrechnung in der Gebäudeversicherung

Update: Neuwertspitze bei der fiktiven Abrechnung

Die fiktive Abrechnung eines Gebäudeschadens unterscheidet sich von der fiktiven Abrechnung bei einem Haftpflichtschaden. Im ersten Fall handelt es sich nämlich um Ihre Sachversicherung und im zweiten Fall handelt es sich um die Haftpflichtversicherung eines Dritten, die des Schädigers. Dies bedeutet letztlich für Sie als Versicherungsnehmer, dass andere Abrechnungsgrundsätze bestehen.

Soweit der Versicherungsfall eingetreten ist, geht es regelmäßig nur noch um die Höhe der Zahlung, die Sie von der Gebäudeversicherung haben möchten. Es versteht sich von selbst, dass sich hier widerstreitende Interessen gegenüberstehen. Als ehemaliger Schadenregulierer kenne ich diese Problematik nur zu gut.

Gute Karten zur Erlangung einer möglichst hohe Entschädigungszahlung haben Sie jedoch nur, wenn Sie sich vorher mit der gesamten Thematik eines Wasserschadens auseinandergesetzt haben, denn ansonsten bleiben schnell „versteckte Kosten“ unberücksichtigt, die Sie eigentlich abrechnen könnten.

Kostenvoranschläge einholen und bei der Versicherung einreichen

Als Grundlage zur Berechnung der Entschädigungszahlung dienen regelmäßig die von Ihnen eingereichten Kostenvoranschläge. Wer also den Schadenumfang mit seinem Wassersanierer vollumfänglich dokumentiert und sämtliche Positionen beziffert, der wird auch entsprechende und berechtigte Schadenpositionen beziffern können. 

Ab einer gewissen Schadenhöhe, vielfach ab 10.000,00 EUR, verlangen Gebäudeversicherungen aber auch entsprechende Vergleichskostenvoranschläge, was ja auch im Sinne der Versichertengemeinschaft legitim ist. Sinn und Zweck dieses Vorgehens der Gebäudeversicherung besteht in einer möglichen Kostenreduktion.

Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen sagen, dass es wenig Sinn ergibt, einen pauschalen Kostenvoranschlag bei der Versicherung, z. B. Behebung des Wasserschadens für 5.000,00 € gez. Firma XY, einzureichen, denn ein pauschales Angebot wäre so nicht prüffähig und müsste nicht berücksichtigt werden. Die einzelnen Arbeiten sollten schon etwas präziser aufgeführt werden, z. B. in dem Sinne: „Demontage der Duschtasse, Neuverfliesung, Neuverfugung etc.“

Fiktive Abrechnung einzelner Gewerke nach einem Wasserschaden

Eine fiktive Abrechnung von einzelnen Gewerken aus den Kostenvoranschlägen ist regelmäßig möglich und wird auch fast immer von der Gebäudeversicherung mitgetragen. Die Gründe hierfür sind einfach, denn dies spart Kosten bei der Versicherung. So ist es durchaus legitim, wenn Sie die Tapezierarbeiten selbst durchführen, aber eben die Verfliesung durch eine Fachfirma vornehmen lassen. 

Die einzelnen Positionen werden dann auseinanderdividiert.

Die Höhe der fiktiven Abrechnung in der Gebäudeversicherung

Die Höhe der fiktiven Abrechnung wird von Versicherung zu Versicherung unterschiedlich gehandhabt. Regelmäßig werden aber Beträge von 70 % vom Netto angesetzt, wenn Sie die Arbeiten selbst durchführen.

Hier gibt es aber auch Spielraum, denn was passiert, wenn nachher doch Umsatzsteuer, z. B. beim Materialkauf anfällt. Entfällt mehr Umsatzsteuer auf das Material? Oder geht es eher um ein Arbeitsstunden insgesamt? Was ist mit etwaigen unvorhergesehenen Arbeiten?

Dies sollte man alles bei der fiktiven Abrechnung und einer eventuellen Abfindungszahlung einkalkulieren. 

Persönlich kann ich Ihnen nur anraten, diese Entschädigungszahlung nicht ohne fremde Hilfe auszuhandeln. 

Auch kommt es vor, dass einzelne handwerkliche Schritte gar nicht bekannt sind, sodass Sie sich selbst um eine angemessene Ausgleichszahlung bringen. Dies fängt bei der Containergestellung an und hört beim Säubern der Baustelle auf.

Rechtliche Wirkung der fiktiven Abrechnung bei einer Vergleichszahlung

Soweit Sie eine schriftliche Vereinbarung mit der Versicherung treffen, dann ist der Fall für die Versicherung und letztlich auch für Sie juristisch abgeschlossen, da es sich um einen Vertrag handelt. Schließen Sie also nicht vorschnell eine solche Vereinbarung mit der Gebäudeversicherung, wenn Sie unsicher sind, ob auch alle Kosten vom Wasserschaden einkalkuliert worden sind.

Praxisbeispiele für eine schlechte fiktive Abrechnung in der Gebäudeversicherung

Hier möchte ich Ihnen einige Beispiele einer schlechten fiktiven Abrechnung nahebringen, die ich als ehemaliger Schadenregulierer mit Versicherungsnehmern getroffen habe. Es bleibt bei dem Grundsatz, dass das, was nicht beantragt wird, nicht erstattet wird.

Fiktive Abrechnung und zu wenige Arbeitsschritte einkalkuliert – gut 1.400,00 EUR verschenkt

Besichtigt wurde ein Wasserschaden, der vom Obergeschoss ins Erdgeschoss lief. Obwohl der Versicherungsnehmer darauf angesprochen wurde, dass die Arbeiten in der Zwischendecke nicht in den Kostenvoranschlägen einkalkuliert sind, war dieser mit den restlichen Tapezierarbeiten einverstanden. Der Versicherungsnehmer verstand – trotz des deutlichen Hinweises – gar nicht, dass er hier bares Geld verschenkt.

Die notwendigen Arbeiten in der Zwischendecke konnte man pauschal bei ca. EUR 2.000,00 einordnen, sodass er sich bei der fiktiven Abrechnung um gut EUR 1.400,00 gebracht hat.

Räum- und Bewegungskosten bei der fiktiven Abrechnung vergessen – gut EUR 500,00 verschenkt

Ein typischer Fall sind auch die fehlenden Räum- und Bewegungskosten. Der Versicherungsnehmer meinte, da müsse man ja nur in den 3 Zimmern tapezieren und streichen. Dass aber die Räum- und Bewegungskosten nicht in den Kostenvoranschlägen einkalkuliert waren, merkte dieser gar nicht.

Rechnen wir einfach jeweils 3 Stunden ein- und ausräumen pro Zimmer. Dann ergibt dies 18 Stunden bei 3 Zimmern. Eine durchaus realistische Stundenzahl, wenn Möbel auch noch abgebaut werden müssen. Bei einem Stundensatz von gut EUR 40,00 netto ergibt dies einen Betrag von EUR 720,00.

Bei fiktiver Abrechnung ergibt dies einen Betrag von EUR 504,00, soweit diese Arbeiten auf dem Kostenvoranschlag aufgeführt sind. Gerne wird eine solche Position aber verschenkt, denn Handwerker kalkulieren oft ein, dass der Versicherungsnehmer solche Arbeiten zunächst bauseits bereitstellt.

Was wird oft bei der fiktiven Abrechnung vergessen

Erfahrungsgemäß werden fast immer irgendwelche Kosten unberücksichtigt gelassen, weil Versicherungsnehmer oft gar nicht die einzelnen Arbeitsschritte kennen, die Handwerker abrechnen könnten. 

Als Privatperson und Versicherungsnehmer denkt man, dass der Bodenbelag einfach entfernt wird und neuer Teppich eingebracht wird. Wenn es sich jedoch um einen verklebten Teppich handelt, dann sind erfahrungsgemäß mehr Arbeiten notwendig, als wenn es sich um einen losen Bodenbelag handelt. Handwerker würden dann erstmal spachteln und dies darf auch berechnet werden. Bei größeren Baustellen erfolgt mitunter auch eine Baustelleneinrichtung, ein Regiezuschlag, ein Maskenzuschlag, eine Toilettengestellung usw. 

Entsprechende Preislisten der Sanierer liegen mir vor. Da schlackert man manchmal wirklich mit den Ohren, was nicht alles einkalkuliert wird.

Verhandeln mit der Versicherung bei einer fiktiven Abrechnung

Der Grundsatz ist, dass es insgesamt um ein gewisses Verhandlungsgeschick mit der Gebäudeversicherung geht. Nur was beantragt wird, wird auch erstattet. Aber auch nur wenn man entsprechende Kostenpositionen kennt, dann kann man auch über diese Verhandeln. 

Es wird keine Versicherung geben, die letztlich eine rechtliche Beratung durchführen wird und Ihnen mehr auszahlen wird, als Sie zunächst beantragt haben. Dies ist auch nicht die Aufgabe einer Versicherung, denn für eine rechtliche Beratung gibt es Rechtsanwälte, die sich mit dieser Materie auskennen.

Ergebnis zur fiktiven Abrechnung nach einem Wasserschaden

Ich empfehle Ihnen auch die Lektüre der vorherigen und weiteren Rechtstipps, wenn Sie selbst eine fiktive Abrechnung mit der Gebäudeversicherung vornehmen wollen. 

Sinnvoller ist es jedoch, sich ausführlich beraten zu lassen, da jedes Gebäude anders baulich gestaltet ist und es immer auf den konkret individuellen Einzelfall ankommt. Als ehemaliger Schadenregulierer weiß ich, worüber ich schreibe.

Für eine erste kostenlose und rechtliche Einschätzung nehmen Sie einfach Kontakt auf. Ich berate Sie gerne bei einem Wasserschaden und bei Fragen rund um die Gebäudeversicherung. 

Axel Schwier Rechtsanwalt und ehemaliger Schadenregulierer für Versicherungen


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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