Wechselkursverluste bei Fremdwährungsdarlehen – Bank muss über Risiko aufklären

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Der Europäische Gerichtshof hat die Rechte von Verbrauchern bei Fremdwährungsdarlehen erheblich gestärkt. Der EuGH stellte mit Urteil vom 20. September 2017 klar, dass Banken die Verbraucher über die Risiken von Wechselkursverlusten aufklären müssen (Az. C-186/16). Ohne diese Aufklärung können Klauseln zur Rückzahlungspflicht in der fremden Währung missbräuchlich und damit unwirksam sein.

„Kredite in fremden Währungen, z. B. in Schweizer Franken, US-Dollar oder Japanischen Yen, können finanziell attraktiv sein. Auf der anderen Seite können sie aber auch sehr riskant sein, wenn sich das Wechselkursverhältnis zu Ungunsten der Darlehensnehmer verändert. Dann kann die Darlehenslast erheblich steigen. In Deutschland haben dies Verbraucher beispielsweise schmerzlich zu spüren bekommen, als der Schweizer Franken gegenüber dem Euro deutlich zulegte“, sagt Rechtsanwalt Björn Röhrenbeck, Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht aus Kaiserslautern.

In diesen Fällen macht das aktuelle Urteil des EuGH den Verbrauchern allerdings Hoffnung. Denn der EuGH stellte fest, dass die Bank bei der Vergabe von Fremdwährungsdarlehen ihren Kunden ausreichend über die Risiken informieren und ihn in die Lage versetzen muss, eine „umsichtige und besonnene Entscheidung“ zu treffen, die es ihn auch ermöglicht, die wirtschaftlichen Folgen einer Klausel für seine finanziellen Verpflichtungen einzuschätzen. „Im Klartext heißt das, dass der Verbraucher über die bestehenden Risiken und die Möglichkeit von Wechselkursverlusten aufgeklärt werden muss“, erklärt Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Vor dem EuGH ging es um die Fremdwährungsdarlehen von rumänischen Verbrauchern, die Kredite in Schweizer Franken aufgenommen hatten. Eine Klausel in den Verträgen besagte, dass die Kredite auch in Franken und nicht in rumänischen Lei zurückgezahlt werden müssen. Der Wechselkurs kippte in der Folge erheblich zugunsten des Franken. Die Kläger hielten die Klausel für missbräuchlich, da die Bank sie nicht über das Wechselkursrisiko aufgeklärt habe.

Eine solche Klausel sei missbräuchlich, wenn die Bank über die möglichen wirtschaftlichen Folgen dieser Klausel nicht ausreichend informiert, so der EuGH. Die Informationen müssten nicht nur die Möglichkeit einer Auf- und Abwertung der Kreditwährung umfassen, sondern auch die Auswirkungen von Kursschwankungen und der Erhöhung des Zinssatzes der Kreditwährung auf die Ratenzahlungen. Der Verbraucher müsse verständlich darüber informiert werden, dass er sich einem Wechselkursrisiko mit ggf. erheblichen Folgen aussetze, stellte der EuGH klar.

„Von dem Urteil können grundsätzlich Verbraucher profitieren, die bei Fremdwährungsdarlehen durch Wechselkursschwankungen erhebliche Verluste hinnehmen mussten. In diesen Fällen kann geprüft werden, ob die Bank ihrer Aufklärungspflicht nachgekommen ist“, so Rechtsanwalt Röhrenbeck.

Mehr Informationen: http://www.kanzlei-roehrenbeck.de/

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