Wechselmodell einklagen?

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Fragen zum Wechselmodell und kein Ende.

Kaum eine Frage beschäftigt Familienrechtler im Kindschaftsrecht seit einigen Jahren mehr, als die nach dem Wechselmodell, also der mehr oder minder hälftigen Betreuung der gemeinsamen Kinder nach Trennung oder Scheidung. Regelmäßig kommen Mandanten mit Fragen hierzu zu mir. 

Verstärkt wurde die Diskussion dann noch durch den Beschluss des BGH vom 01.02.2017 (XII ZB 601/15), in welchen er sich über rechtliche Fragen des sog. Wechselmodells (oder Doppelresidenzmodell) äußert. Verfechter des Wechselmodells frohlockten schon mit Schlagzeilen wie: „Jetzt kann man das Wechselmodell einklagen“. So ist es aber dem Grunde nach gerade nicht. Denn der BGH hat lediglich erklärt, dass eine gerichtliche Umgangsregelung, die im Ergebnis zu einer gleichmäßigen Betreuung des Kindes durch beide Eltern im Sinne eines paritätischen Wechselmodells führt, vom Gesetz nicht ausgeschlossen ist. 

Kann man das Wechselmodell also nun einklagen? Der BGH antwortet hier sinngemäß mit dem klassischen Juristensatz: „Es kommt darauf an“ und zwar vor allem auf die Eltern. Gerade beim Wechselmodell bedarf es eines Höchstmaßes an Kooperationsfähigkeit. Nun sind wir aber ehrlich, diese Fälle sind es meist nicht, über die Gerichte zu entscheiden haben,

Meist ist es so, dass ein Elternteil das Wechselmodell installieren möchte und der andere Teil nicht. Hier gilt es von Anbeginn mit größter Sorgfalt mit seinem Anwalt zu klären, wie vorgegangen werden sollte. Leider ist es so, dass gelegentlich bei demjenigen, der das Wechselmodell installieren möchte, auch noch andere Interessen als nur das Kindswohl mitschwingen, seien es monetäre Gründe oder aber einfach der Wunsch seinem Ex-Partner wehzutun. Auch umgekehrt kann die strikte Verweigerungshaltung gegen eine Mehrbetreuung des anderen Teils von diesen Aspekten geleitet sein. 

Letztendlich führt weder das vehemente Erstreiten noch das Verweigern einer gemeinschaftlichen Kinderbetreuung zum Ziel, in einem Gerichtsverfahren sind beide Strategien sogar gefährlich. Richter neigen dann manchmal sogar dazu, die Erziehungseignung eines oder beider Elternteile gänzlich in Frage zu stellen. Sind bei einem der Eltern die oben genannten Tendenzen zu erkennen, sollte anwaltlicher Rat in Anspruch genommen werden. 

Hier muss dann der Einzelfall genau analysiert und die richtige Strategie gefunden werden. Denn in jedem Fall steht das Wohl des Kindes im Vordergrund, und dies sollte entsprechend herausgearbeitet werden. 

Neu ist in diesem Zusammenhang ist der Vorstoß der FDP. Die Partei hat im Bundestag im Märt 2018 einen Antrag eingebracht, mit dem Ziel die Einführung des Wechselmodells als Regelfall bei Trennung der Eltern gesetzlich zu verankern. Gerade viele Väter befürworten dies. Die Abgeordnete Katrin Helling-Plahr, Mitglied im Rechtsausschuss des Bundestages erklärte: „Wir wollen, dass das Wechselmodell, wenn die Eltern keine andere einvernehmliche Regelung finden, zum Regelfall wird.“

Die aktuelle Problematik wird damit jedoch nur verlagert, letztendlich bleibt die Diskussion streitiger Eltern dann im Kern gleich und auch hier müssten dann Gerichte wieder darüber entscheiden, ob das Wechselmodell bei erheblichen Differenzen der Kindseltern dem Wohl des Kindes entspricht.

Oft werde ich von Mandanten dann gefragt, ob ich als Rechtsanwalt für oder gegen das Wechselmodell sei, und dann antworte ich wie jeder gute Jurist: „Es kommt drauf an“. Denn denjenigen Eltern, welche sich nicht über die wesentlichen Aspekte der Erziehung einig sind, ist ein Wechselmodell nicht anzuraten, denn es kann die ohnehin schwierige Trennungssituation für das Kind unter Umständen noch verschlimmern. Hier haben es oft sogar Familienrichter schwer, den Kern der Problematik zu erkennen, und kommen zu teils wenig nachvollziehbaren Entscheidungen. 

Für Eltern, die sich in Erziehungsfragen überwiegend einig sind und hierrüber auch sachgerecht kommunizieren können, ist das Wechselmodell durchaus eine Alternative, aber eben auch nur eine von vielen Möglichkeiten seine Kinder trotz Trennung gemeinsam zu betreuen, großzuziehen und glücklich aufwachsen zu sehen. Denn eines gebe ich in diesem Zusammenhang meinen Mandanten immer zu bedenken, Eltern bleiben trotz Trennung oder Scheidung in Bezug auf ihre gemeinsamen Kinder eine Familie, und zwar bis ans eigene Lebensende. 

Insofern sollten sich Eltern bei ihrer Umgangsentscheidung nur davon leiten lassen, wie man als Eltern und als Familie entschieden hätte und nicht als Einzelindividuum. Zugegeben dies ist – gerade in einer frischen Trennungssituation – für die Eltern recht schwer und wird auch nicht immer sofort gelingen. Aber wie gesagt: „Es kommt darauf an“.


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