Wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrungen großes Einsparpotential für Kunden der Sparkassen

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Weil die Sparkassen über die Jahre – besonders im Jahr 2008 – fehlerhafte Widerrufsbelehrungen des Sparkassenvertrags für die Unterlagen ihrer Verbraucherdarlehensverträge verwendeten, können Kunden der Sparkassen noch heute ihre Darlehensverträge bei den Sparkassen widerrufen. Möglich wird dies durch eine – bis vor kurzem und jetzt noch übergangsweise geltende – Regelung in den Vorschriften zum Verbraucherdarlehensvertrag. Informierten Kreditinstitute, also auch die Sparkassen, fehlerhaft über das Verbraucherwiderrufsrecht, begann eine Widerrufsfrist nicht zu laufen. Der Verbraucher hatte dann ein sog. „ewiges Widerrufsrecht“.

Neue Gesetzeslage schützt schon bald die Sparkassen

Diese Fristhemmung gehört seit Inkrafttreten einer Gesetzesnovelle am 21. März 2016 der Geschichte an. Seitdem sind unter anderem die Sparkassen privilegiert: Die Widerrufsfrist beträgt nun maximal ein Jahr und 14 Tage. Für Altfälle gilt aber eine Übergangsregelung, die die Ausübung des vormals „ewigen“ Widerrufsrechts bis zum 20. Juni 2016 gestattet. Kunden der Sparkassen, die mithilfe dieses Widerrufsrechts günstig umschulden wollen, sollten sich daher tunlichst beeilen.

Ewiges Widerrufsrecht ist „Widerrufsjoker“ für Kunden der Sparkassen

Für Sparkassenkunden kann dieser Widerruf große finanzielle Vorteile bringen. Denn im Fall eines Widerrufs fällt garantiert keine sog. Vorfälligkeitsentschädigung an. Das liegt daran, dass der Vertrag dann gesetzlich rückabgewickelt wird, vertragliche Vereinbarungen (und dazu gehört die Vereinbarung einer solchen Vorfälligkeitsentschädigung) finden dann keine Beachtung. Nach erfolgreicher Rückabwicklung ist dann der Weg frei für einen neuen Kredit zu den heute – im Vergleich zu bspw. 2008 – deutlich niedrigeren Zinssätzen.

Abweichungen von Musterbelehrung lassen Sparkassen Vertrauensschutz verlieren

Eine Zurechnung etwaiger Fehler in Widerrufsbelehrungen ist aber an die Voraussetzung geknüpft, dass das jeweilige Kreditinstitut nicht einfach unverändert die Musterbelehrung des Gesetzgebers übernommen hat. Sonst genießt es Vertrauensschutz. Im Fall der Sparkassen ist diese Voraussetzung aber zweifelsfrei erfüllt. Die Sparkassen ergänzten Fußnoten, die nicht vorgesehen waren, druckten Klammerzusätze ab, die nur eine Erläuterung des Musters darstellen, aber nicht zum Abdruck vorgesehen waren, und ergänzten einzelne Worte. Fehler sind ihnen entsprechend zuzurechnen.

Sparkassen machten Fehler im Hinblick auf Fristbeginn und Belehrung über Widerrufsfolgen

Ein Fehler der Widerrufsbelehrungen der Sparkassen ist wohl, dass sie im Hinblick auf den Widerrufsfristbeginn ungenau blieben. Die Widerrufsfrist sollte laut den Widerrufsbelehrungen „frühestens mit Erhalt“ der Belehrung beginnen. Von welchen weiteren Umständen dieser Fristbeginn aber möglicherweise noch beeinflusst werden könnte, dazu äußerten sich die Sparkassen nicht. Auffällig und ein weiterer Fehler ist wohl auch, dass die Sparkassen keine Auskunft darüber trafen, dass auch sie selbst im Fall eines Widerrufs etwaig erhaltene Leistungen zurückgewähren müssen.

Widerrufsbelehrungen der Sparkassen enthielten verwirrende Fußnoten und Zusätze

Die Widerrufsbelehrungen der Sparkassen enthielten darüber hinaus auch für die Verbraucher verwirrende Fußnoten und Zusätze. So erweckte die Fußnote „Bitte Frist im Einzelfall prüfen“ den Eindruck beim Verbraucher, er müsse für jeden einzelnen Fall die genaue Dauer der Frist selbstständig prüfen. Dazu kommt, dass die Belehrungen der Sparkassen einen sehr langen Absatz zu sog. „finanzierten Geschäften“ enthielten, der in der Regel wohl völlig überflüssig war. Denn die finanzierten Geschäfte stellen einen Ausnahmefall unter den Verbraucherdarlehensverträgen dar. Diese beiden verwirrenden Aspekte widersprechen dem für Widerrufsbelehrungen geltenden Deutlichkeitsgebot.

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Mehr Informationen zum Widerruf gegenüber Sparkassen finden Sie unter:

  • https://www.wvr-law.de/%3Fp%3D5650/fehlerhafte-widerrufsbelehrung-des-sparkassenverlags
  • https://www.wvr-law.de/widerrufsbelehrungen-der-sparkassen-diese-formulierungen-benachteiligen-verbraucher/
  • https://www.wvr-law.de/widerrufsbelehrung-sparkasse-fehlerhaft

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