Weihnachtsgeschenk gefällt nicht?

  • 3 Minuten Lesezeit

Heiligabend ist vorbei, das Weihnachtsgeschenk wurde verschenkt, doch Sie sind nicht zufrieden mit Ihrem Geschenk? Was Sie tun können, wenn das Geschenk nicht gefällt oder kaputt ist, zeigen wir Ihnen hier.

Nicht jedes Weihnachtsgeschenk trifft den Geschmack

Jeder hat es schon selbst erlebt, man verschenkt etwas oder bekommt selbst ein Weihnachtsgeschenk und aus den verschiedensten Gründen möchte man dies zurückgeben. Besitzt man den Kassenzettel, ist dies oft kein Problem. Doch selbst wenn Sie den Kassenzettel nicht mehr haben, genügen Zeugen oder der Kontoauszug.

14-tägiges Widerrufsrecht

Wurde das Geschenk online gekauft, greift ein 14-tägiges Widerrufsrecht. Das heißt, der Kaufvertrag kann ohne Angaben von Gründen ab Erhalt der Ware innerhalb von 14 Tagen widerrufen und das Geschenk zurückgegeben werden. Der Kunde muss den Widerruf eindeutig erklären, nicht jedoch begründen.

Nicht immer hat der Käufer das Recht, den Kaufvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Bestimmte Dinge wie etwa Unterwäsche, schnell verderbliche Waren wie Obst und Gemüse, speziell maßgeschneiderte Sonderanfertigungen sowie Datenträger wie CDs und DVDs können nicht zurückgegeben werden. Auch können Veranstaltungstickets nicht zurückgegeben werden.

Der Verkäufer kann die Kosten der Rücksendung auf den Verbraucher übertragen, wenn er ihn zuvor auf diese Verpflichtung hingewiesen hat. Viele Online-Händler übernehmen die Kosten jedoch, um den Käufer im Vorfeld zum Kauf zu bewegen.

Und beim Ladenkauf?

Rechtsanwalt Guido Kluck, LL.M. erklärt: „Haben Sie das Geschenk im Laden gekauft, besteht nicht selbstverständlich ein Rückgaberecht. Hier sind Sie auf die Kulanz des Händels angewiesen.“

In der Regel gestehen Händler ihren Kunden die Möglichkeit ein, die gekaufte Sache innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben. Ob Sie dann das Geld zurückbekommen oder einen Gutschein stattdessen erhalten, liegt in den Händen der Verkäufer. 

Weihnachtsgeschenk ist defekt oder beschädigt

Wenn das Geschenk einen Mangel aufweist, kommen Gewährleistungsrechte und Garantieversprechen zum Tragen.

Rechtsanwalt Kluck erklärt weiter: „Unter Gewährleistung ist die gesetzliche Pflicht des Verkäufers zu verstehen, gekaufte, mangelhafte Waren auszutauschen oder nachzubessern. Im Gegensatz dazu ist die Garantie ein Versprechen gerichtet auf eine freiwillige Leistung des Herstellers.“

Wenn das Weihnachtsgeschenk einen Mangel hat, hat der Käufer in der Regel zwei Jahre Zeit, seine Gewährleistungsrechte geltend zu machen. Allerdings greift das Recht nur ein, wenn der Mangel bereits zum Zeitpunkt des Warenerhalts vorlag. Tritt der Mangel in den ersten sechs Monaten ab diesem Zeitpunkt auf, wird vermutet, dass der Mangel bereits von Anfang an vorlag.

Nach Ablauf der sechs Monate muss der Käufer nachweisen, dass nicht er den Mangel herbeigeführt hat, sondern der Verkäufer diese mangelhaft übergeben hat. 

Der Kunde kann zwischen einer Ersatzlieferung oder der Reparatur des Gegenstandes wählen (Nacherfüllung). Ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises, der sich aus einem Rücktrittsrecht ergibt, oder der Minderung des Kaufpreises besteht erst dann, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung verweigert bzw. die Nacherfüllungsversuche gescheitert sind.

Fazit

Im Großen und Ganzen haben Sie gute Chancen, einen Umtausch bzw. eine Rückgabe vom Weihnachtsgeschenk zu erreichen. Sie sollten sich allerdings nicht zu viel Zeit lassen, um die Fristen zu wahren und Ihre Chancen zu erhöhen.

Wir helfen Ihnen!

Haben auch Sie ein Weihnachtsgeschenk erhalten, mit dem Sie nicht zufrieden sind, und möchten dieses zurückgeben oder umtauschen, wissen aber nicht so recht wie, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung und helfen Ihnen!

Den vollständigen Artikel finden Sie auf https://www.legalsmart.de/blog/weihnachtsgeschenk-gefaellt-nicht/!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Guido Kluck