Weiter gute Chancen zum Widerruf von Darlehensverträgen

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Bei grundpfandrechtlich besicherten Darlehen, die nach dem 10.06.2010 geschlossen wurden, bestehen weiter gute Chancen zum Widerruf dieser Verträge.

Für diese gilt die Ausschlussfrist zum 21.06.2016 gemäß Art 229, § 38 Abs. 3 EGBGB nicht.

Typische Fehler sind hier:

  1. die Verwendung von Widerrufsbelehrungen mit Rechtsstand vor dem 11.06.2010
  2. die Verwendung des Musters aus dem Rechtsausschuss des Deutschen Bundestags, das zum 29.07.2010 aber nicht Gesetz wurde und das die für Immobilardarlehen falsche Pflichtangabe der "Aufsichtsbehörde des Darlehensgebers" aufführt.
  3. Der Hinweis auf die Erstattungspflicht von Aufwendungen durch den Darlehensnehmer, die die Bank aber gar nicht getätigt hat.

Weiter bestehen gute Chancen zum Widerruf von Prolongationen, die im Fernabsatz geschlossen wurden und gar nicht belehrt wurden (auch soweit diese vor dem 11.06.2010 geschlossen wurden) und generell für Darlehen, die nicht grundpfandrechtlich besichert waren (Konsumentendarlehen oder Finanzierungen von Kapitalanlagen etwa).

Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 12.07.2016, XI ZR 564/15 ist den Banken zudem der beliebte Einwand von Verwirkung und Rechtsmissbrauch jedenfalls bei Widerruf laufender Darlehen abgeschnitten.

Es erfordert fachkundige Unterstützung für den Darlehensnehmer, will er den Banken qualifiziert entgegentreten und so seine Chancen auf einen erfolgreichen Abschluss der Sache erhöhen.

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Rechtsanwalt Sebastian Koch

Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht

Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht

Zudem ist Rechtsanwalt Koch Mitglied der Arbeitsgruppe jetzt-widerrufen.de – einem Zusammenschluss spezialisierten Anwaltskanzleien mit nachgewiesener Expertise beim Widerruf von Verbraucherdarlehen.


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