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Weitere Abmahnung der Audi AG durch Kessler Legal (S line und TT u.a.)

  • 2 Minuten Lesezeit

Abmahnung der Audi AG 

Erneut wurde mir das Mandant zur Vertretung gegen eine Abmahnung der Rechtsanwälte Kessler Legal im Auftrage der Audi AG, ausgesprochen am 18.07.2022, erteilt. In der Abmahnung wird einem eBay Verkäufer vorgeworfen Aufkleber für Kraftfahrzeuge unter der Verwendung der eingetragenen Marken der AUDI AG angeboten und beworben zu haben. Zudem soll es sich nicht um Originalprodukte der AUDI AG handeln.

Die Aufkleber wurden konkret unter den geschützten Marken „Audi, A1, A2, A3, A4, A5, A6, A8, Q5, Q7, quattro, RS, RS6, S1, S3, S4, S5, S6, S8, S line und TT angeboten.

Was wird gefordert?

  • Abgabe einer Strafbewehrte Unterlassungserklärung
  • Auskunft über verkaufte Produkte sowie deren Herkunft
  • Vernichtung der inkriminierten Produkte
  • Anerkennung von Schadensersatzansprüchen
  • Abmahnkosten nach 150.000,00 EUR (3.020,34€)

Was ist von der Abmahnung zu halten?

In den letzten Wochen wurden mir mehrere Abmahnungen der AUDI AG zur Einschätzung vorgelegt. Grundsätzlich gilt es derartige markenrechtliche Abmahnungen darauf hin zu überprüfen, ob die Grundvoraussetzungen für ein markenrechtliches Vorgehen vorliegen. Hierzu gehört ein Handeln im geschäftlichen Verkehr. In den mir vorliegenden Fallkonstellationen war auch bei Angeboten über einen privaten Verkaufsaccount stets das Maß für ein rein privates Handeln überschritten. In der Regel werden von Adressaten solcher Abmahnungen nicht nur vereinzelte Produkte angeboten, sondern gleich in einem Umfang, der leider deutlich für ein geschäftliches Handeln spricht. Weiterhin ist die Frage einer markenmäßigen Benutzung aufzuwerfen. Voraussetzung ist, dass die konkrete Benutzungshandlung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Ob die Marke aus Sicht des angesprochenen Verkehrskreises zur Unterscheidung der Produktherkunft benutzt wird und eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann, ist unter Beachtung der Kennzeichnungsgewohnheiten des jeweiligen Produktsektors zu ermitteln. Eine markenmäßige Benutzung liegt nicht vor, wenn das als Marke geschützte Kennzeichen zu rein beschreibenden Zwecken benutzt wird.


DREGER IP LEGAL – Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz in Düsseldorf

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