Welche Folgen hat die Löschung einer Limited?

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Gesellschafter von gelöschter Limited übernehmen Ansprüche der Gesellschaft

Eine große Zahl von insbesondere kleingewerblichen Unternehmen hat sich in der Vergangenheit als englische Limited organisiert, um so zu möglichst niedrigen Kosten eine weitreichende Haftungsfreistellung zu erhalten. Dieser Trend, der aufgrund der anwendbaren englischen Gesetze auch nicht unerhebliche Risiken beinhaltet, ist zwar durch die Einführung der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) weitgehend gestoppt worden, jedoch beschäftigen die damit verbundenen Probleme weiterhin die Gerichte.

Ein oft bei Gründung nicht beachtetes Problem ist, dass das englische Gesellschaftsrecht besondere Berichts- und Publizitätspflichten vorsieht, deren Nichtbeachtung zur Löschung der Limited aus dem companies register führt.

Welche Folgen diese Löschung für den in Deutschland gelegenen Geschäftsbetrieb hat, war rechtlich nicht eindeutig geklärt. Eine gewisse Rechtssicherheit bringt nun das Urteil des OLG Hamm vom 11.04.2014 (I-12 U 142/13).

Sachverhalt

Die nach englischem Recht gegründete und in England eingetragene Limited unterhielt in Deutschland eine eingetragene Zweigniederlassung, die einen Rahmenvertrag mit der Beklagten geschlossen hatte, für die sie als Subunternehmerin bestimmte Arbeiten zur Trocknung und Brandsanierung erbrachte. Einziger Gesellschafter der Limited war der Kläger des vorliegenden Verfahrens. Im August 2010 wurde die Limited im englischen Handelsregister gelöscht, weil sie ihren Berichtspflichten nicht nachgekommen war. Der Kläger machte nun 6 offene Rechnungen für Leistungen, die vor Löschung mündlich beauftragt und erbracht worden waren, im eigenen Namen geltend. Die Beklagte verteidigte sich gegen die Klage unter anderem damit, dass Aufträge an den Kläger nicht erteilt worden seien, er also nicht Inhaber der Forderung sein könne.

Entscheidung

Das OLG hat der Klage stattgegeben und die Beklagte zur Zahlung verurteilt.

Bemerkenswert ist die Entscheidung deshalb, weil sie in den Leitsätzen die Folgen der Löschung ausführt. So führt nach englischem Recht die Löschtung der Limited dazu, dass das Vermögen der Gesellschaft an die englische Krone fällt. Nach Ansicht des OLG Hamm gilt dies jedoch nicht für das in Deutschland gelegene Vermögen. Die durch Löschung aufgelöste Limited soll vielmehr in Deutschland als Rest- oder Spaltgesellschaft fortbestehen, was bedeutet, dass sie sich, wenn mehrere Gesellschafter existieren, in eine BGB-Gesellschaft oder Offene Handelsgesellschaft verwandelt, wenn nur ein Gesellschafter besteht, das Vermögen auf ihn als Kaufmann übergeht. Die Rest- oder Spaltgesellschaft nach deutschem Recht ist dann Rechtsnachfolgerin der ursprünglichen Limited.

Für den Sachverhalt bedeutete dies, dass die Forderungen der Limited mit der Löschung auf den Kläger als Kaufmann übergingen und von diesem in eigenem Namen geltend gemacht werden konnten.

Anmerkung

Die Entscheidung ist zu begrüßen und ermöglicht den Unternehmern, die aufgrund Unkenntnis oder fehlender Mittel den Berichtspflichten des englischen Rechts nicht nachkommen konnten, das Unternehmen fortzuführen bzw. geregelt abzuwickeln.

Allerdings ist festzuhalten, dass eine Entscheidung des BGH zu dieser Rechtsfrage noch aussteht, also ein gewisses Restrisiko besteht, dass dort die Frage anders entschieden würde.

Problematisch ist allerdings, dass die Entscheidung nichts dazu aussagt, wie das Haftungsregime innerhalb der Restgesellschaft organisiert sein soll. Wenn sich die Limited durch die Löschung bzgl. des in Deutschland gelegenen Vermögens in eine BGB-Gesellschaft oder OHG verwandelt oder das Vermögen vollständig auf den einzigen Gesellschafter übergeht, würde daraus folgen, dass die Gesellschafter für die noch bestehenden Verbindlichkeiten der Limited vollständig und nach dem Gesetz auch unbeschränkt haften, obwohl die Verbindlichkeit ursprünglich ohne persönliche Haftung begründet wurde. Dies unterscheidet die Rechtslage von der Abwicklung anderer (deutscher) Gesellschaften mit beschränkter Haftung wie GmbH, AktG oder GmbH & Co. KG, bei denen die persönliche Haftung in der Abwicklung nicht auflebt.

Ob diese Rechtsfolge vom OLG Hamm allerdings gewollt war, bleibt offen, auch, weil das Gericht sich damit im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht auseinander setzen musste.

RA Heiko Effelsberg, LL.M.

Fachanwalt für Versicherungsrecht


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