Welche Form muss ein Zeugnis haben?

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1. Kann die Unterschrift eingescannt werden?

§ 109 Abs. 1 Gewerbeordnung regelt den Anspruch auf ein schriftliches Arbeitszeugnis.

Dies bedeutet, dass das Zeugnis eigenhändig vom Arbeitgeber oder einem hierzu legitimierten Vertreter des Arbeitgebers mit Namensunterschrift versehen sein muss.

2. Wer kann Aussteller sein?

Der Arbeitgeber kann die Zeugnisunterzeichnung nicht an jeden beliebigen Dritte delegieren. 

Es muss sich vielmehr aus dem Zeugnis ergeben, dass der Aussteller in der Lage ist, die Leistungen des Arbeitnehmers zu beurteilen. Der Beurteilende muss deshalb – aus dem Zeugnis ablesbar – ranghöher als der Zeugnisempfänger sein.

War der Arbeitnehmer direkt der Geschäftsleitung unterstellt, hat ein Mitglied der Geschäftsleitung das Zeugnis auszustellen. 

3. Welches Papier ist zu verwenden?

Das Zeugnis muss in der für den Aussteller im Geschäftsverkehr üblichen Form mit Schreibmaschine/Coputerdrucker erstellt und auf dem Firmenbogen geschrieben sein, wenn der Arbeitgeber einen solchen besitzt. 

Gebraucht der Arbeitgeber für bestimmte Anlässe einen sog. Repräsentationsbogen ohne Anschriftenfeld, so ist dieser auch für das qualifizierte Zeugnis zu verwenden.

4. Das geknickte Zeugnis

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts darf das Zeugnis zweimal gefaltet werden, um den Zeugnisbogen in einen Geschäftsumschlag üblicher Größe unterzubringen.

Allerdings muss das Originalzeugnis kopierfähig bleiben, d.h. die Knicke im Zeugnisbogen dürfen sich nicht auf den Kopien abzeichnen, z.B. durch Schwärzungen.


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