Welche Möglichkeiten hat der Miterbe einer Nachlassimmobilie?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Ist sich ein Miterbe mit anderen Erben bezüglich der Vorgehensweise einer Nachlassimmobilie nicht einig, stellt sich für diesen Miterben die Frage, welche Möglichkeiten er im Hinblick auf das weitere Schicksal und die Verwertung dieser Nachlassimmobilie hat. Infrage kommt für den Miterben einen Antrag auf Teilungsversteigerung (Zwangsversteigerung) des Objekts zu stellen.

Zuständig für die Durchführung der Teilungsversteigerung ist das Versteigerungsgericht am Gericht, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.

Dem Versteigerungsantrag ist ein beglaubigter Grundbuchauszug, der nicht älter als eine Woche sein sollte beizufügen, so wie eine beglaubigte Abschrift des öffentlichen Testaments mit Ausfertigung des Eröffnungsprotokolls oder eine Ausfertigung des Erbscheins. Aus dem beglaubigten Grundbuchauszug muss sich das Eigentumsrecht des Erblassers bzw. der Erbengemeinschaft ergeben.

1. Antrag auf Teilungsversteigerung, wenn der Erblasser Alleineigentümer der Immobilie war

Unabhängig von der Größe seines Erbanteils und unabhängig von der Zustimmung der anderen Miterben hat ein Miterbe jederzeit die Möglichkeit, die Teilungsversteigerung der Immobilie zu beantragen. Der Miterbe kann die Teilungsversteigerung also auch dann betreiben, wenn die anderen Miterben damit nicht einverstanden sind.

Ist der die Teilungsversteigerung betreibende Miterbe im gesetzlichen Güterstand (Zugewinngemeinschaft) verheiratet, so benötigt der die Teilungsversteigerung betreibende Miterbe die Zustimmung seines Ehegatten, sofern mit der Versteigerung über die Immobilie über das Vermögen des die Versteigerung betreibenden Miterben im ganzen verfügt wird.

2. Antrag auf Teilungsversteigerung wenn der Erblasser Miteigentümer an der Immobilie war

War der Erblasser nicht der Alleineigentümer der Immobilie, sondern nur Miteigentümer, hat die Erbengemeinschaft somit auch nur diesen Miteigentumsanteil geerbt. Dadurch ergibt sich für den Miterben die Möglichkeit zwischen dem sogenannten kleinen Antragsrecht und dem sogenannten großen Antragsrecht zu wählen.

Beim sogenannten kleinen Antragsrecht wird die Versteigerung des der Erbengemeinschaft zustehenden Miteigentumsanteils durchgeführt. Wirtschaftlich sinnvoll ist die Versteigerung des Miteigentumsanteils nicht, wenngleich sie rechtlich möglich ist. Denn auf dem Immobilienmarkt wird wohl kaum eine Nachfrage nach einem Miteigentumsanteil bestehen.

Beim sogenannten großen Antragsrecht wird die Versteigerung der gesamten Immobilie zu dem Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft und der Miteigentümergemeinschaft beantragt. Im Gegensatz zum kleinen Antragsrecht ist die Versteigerung der gesamten Immobilie als wirtschaftlich sinnvoll anzusehen, da meist nur Immobilien in ihrer Gesamtheit auf dem Immobilienmarkt nachgefragt sind und nicht Teile davon.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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