Welche Neuheiten bringt das neue Gesetz über Vollstreckung und Vollstreckungsschutz? Teil 1/3

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Am 1. Juli 2016 tritt in Serbien das neue Gesetz über Vollstreckung und Absicherung in Kraft, es bringt wichtige und zahlreiche Änderungen des Vollstreckungsverfahrens mit sich. Die Hauptgründe für die Einführung des neuen Gesetzes sind schlechte Effizienz im Vollstreckungsverfahren, eine große Anzahl von anhängigen und nicht abgeschlossenen Fällen vor Gericht, Mangel an einheitlicher Gerichtspraxis und allgemeine Unzufriedenheit der Gläubiger (als auch der Schuldner) mit dem Gesamtkonzept der Vollstreckungsabwicklung.

Die wichtigste durch das Gesetz eingeführte Änderung in Bezug auf das Konzept ist, dass von nun an in den meisten Fällen die Vollstreckung nicht mehr vom Gericht, sondern von einem öffentlich bestellten Vollzugsbeamten durchgeführt werden wird. Das Gericht wird bei der Vollzugsdurchführung nur in folgenden vier Verfahrensarten der Vollstreckung die alleinige Zuständigkeit haben: Vollstreckung durch gemeinsamen Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Sachen, Vollstreckung von Handlungs-, Unterlassungs- oder Duldungspflichten, Vollstreckung von Entscheidungen in Familienangelegenheiten und Vollstreckung der beruflichen Wiedereinstellung eines Angestellten.

Die wichtigste Änderung des Vollstreckungsverfahrens liegt in der Einführung der Verfahren der zweiten Instanz. Gemäß dem neuen Gesetz ist der Einspruch das grundlegende Rechtsmittel zur Anfechtung der Beschlüsse des Gerichtes oder des öffentlich bestellten Vollzugsbeamten. Die Berufung gilt immer noch als Rechtsmittel, jedoch ist sie im Umfang ihrer Anwendung etwas begrenzt. Es ist möglich, eine Berufung gegen den Vollstreckungsbescheid aufgrund glaubwürdiger Dokumentation und gegen Verfahrensbeschlüsse, die im Laufe des Verfahrens vom Gericht oder durch den öffentlichen Vollzugsbeamten erlassen wurden, einzulegen. Mit dem neuen Gesetz wurde die Frist zur Einreichung des Einspruches und der Berufung auf 8 Tage (anstatt der bisherigen 5 Arbeitstage) verlängert.

Gemäß dem neuen Gesetz ist das Gericht der II. Instanz bei einer Ablehnung des Einspruches gegen den Vollstreckungsbeschluss verpflichtet, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und auf diese Weise den Streitfall zu klären. Damit wird eine effizientere und schnellere Abwicklung des Vollstreckungsverfahrens ermöglicht. Demnach kann das Gericht der II. Instanz den Beschluss der I. Instanz nun nicht mehr außer Kraft setzen und den Streitfall zur erneuten Verhandlung an das Gericht der I. Instanz zurückleiten, vielmehr ist das Urteil des Gerichtes der II. Instanz endgültig.

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Welche Neuheiten bringt das neue Gesetz über Vollstreckung und Vollstreckungsschutz? Teil 2/3

Welche Neuheiten bringt das neue Gesetz über Vollstreckung und Vollstreckungsschutz? Teil 3/3


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