Welche Neuheiten bringt das neue Gesetz über Vollstreckung und Vollstreckungsschutz? Teil 3/3

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3. Für den Fall, dass sich nach dem Erwerb des Pfandrechts an der Immobilie der Eigentümer ändert, führt der Pfändungsgläubiger, der das Vollstreckungsverfahren einleitet, in der Vollzugsanzeige den Pfandschuldner als Vollstreckungsschuldner an (und nicht den neuen Eigentümer der verpfändeten Immobilie). Mit dieser Rechtslösung hat das neue Gesetz alle Zweifel ausgeräumt, die zu diesem Thema in der bisherigen Praxis bestanden haben.

4. Die Immobilie kann bei der ersten öffentlichen Versteigerung nicht unter 70 % des Schätzwertes (statt den bisherigen 60 %) und bei der zweiten öffentlichen Versteigerung nicht unter 50 % des Schätzwertes (statt den bisherigen 30%) verkauft werden. Die gleiche Regel gilt bei öffentlicher Versteigerung von beweglichen Sachen.

Die Aufmerksamkeit der Fachöffentlichkeit richtet sich insbesondere auf einen völlig neuen Vollstreckungsmechanismus, nämlich den gemeinsamen Verkauf der Immobilie und der beweglichen Gegenstände, welche sich auf oder innerhalb der Immobilie befinden oder funktional mit ihr verbunden sind. Ein solcher Verkauf kann nur auf einer öffentlichen Versteigerung erfolgen (nicht aufgrund direkter Vereinbarung), wobei das Gericht die alleinige Zuständigkeit für die Durchführung der Vollstreckung hat (nicht der öffentliche Vollzugsbeamte).

Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes über die Vollstreckung in bewegliche Sachen, sollte zudem auf eine Frist aufmerksam gemacht werden, die deutlich gekürzt wurde im Verhältnis zum aktuellen Gesetz und zwar von 45 auf nur 8 Tage. Es handelt sich dabei um die Frist, innerhalb welcher der Gläubiger verpflichtet ist, im Falle einer erfolglosen Inventaraufnahme der beweglichen Sachen des Schuldners, eine alternative Vollstreckungsmaßnahme vorzuschlagen.

Eine weitere in vollem Umfang gerechtfertigte Neuheit, die von nun an bei der Vollstreckung in bewegliche Sachen angewendet wird, ist die Vorbereitung der Vollstreckung bzw. die Regelung aufgrund welcher nach der Inventaraufnahme und der Schätzung der beweglichen Sachen kein gesondertes Vollstreckungsverfahren zur Tilgung einer anderen Forderung an derselben Sache geführt wird, sondern der neue Vollstreckungsgläubiger dem eingeleiteten Vollstreckungsverfahren beitritt.

Beachten Sie bitte, dass alle Vollstreckungsgläubiger in Verfahren, in denen der Vollstreckungsbeschluss vor dem 17. Mai 2012 erlassen wurde, verpflichtet sind, innerhalb des befristeten Zeitraumes vom 1. Mai 2016 bis zum 1. Juli 2016, eine Erklärung abzugeben, ob die weitere Vollstreckung vom Gericht oder vom öffentlich bestellten Vollzugsbeamten durchgeführt werden soll.

Andernfalls wird es eine Einstellung des Vollstreckungsverfahrens zur Folge haben.

Für weitere Fragen und detaillierte Erläuterungen stehen wir Ihnen per E-Mail zur Verfügung.

Rajko Krejović, Rechtsanwalt

Lesen Sie dazu auch:

Welche Neuheiten bringt das neue Gesetz über Vollstreckung und Vollstreckungsschutz? Teil 1/3

Welche Neuheiten bringt das neue Gesetz über Vollstreckung und Vollstreckungsschutz? Teil 2/3


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