Welche Rechtsform für Beteiligungsgesellschaften?

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Eine Beteiligungsgesellschaft verfolgt das Ziel, Kapitalbeteiligungen an Unternehmen zu erwerben, zu halten oder zu veräußern. 

Bei den Beteiligungen handelt es sich vor allem um Minderheitsbeteiligungen. Die Beteiligungsgesellschaft greift nicht in das Tagesgeschäft des Unternehmens ein und alle Unternehmen, an denen sie sich beteiligt, bleiben selbstständig. Dies unterscheidet Beteiligungsgesellschaften von Holding-Gesellschaften und Konzernstrukturen.

Für eine Beteiligungsgesellschaft kommen verschiedene Rechtsformen in Betracht. Ich empfehle die Gründung in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Nachfolgend liste ich die möglichen Rechtsformen kurz mit ihren Vor- und Nachteilen auf.


Gesellschaft mit beschränkter Haftung

Primär kommt die GmbH als Rechtsform in Betracht. 

Sie ist extrem flexibel und für jeden Zweck einsetzbar. In der Satzung kann fast alles frei festgelegt werden. Das Stammkapital muss mindestens EUR 25.000 betragen. Die für die Beteiligungen benötigten Geldmittel können als Stammkapital, als Gesellschafterdarlehen oder als Zahlung in die freie Kapitalrücklage in die Gesellschaft eingebracht werden. Die Geschäftsführung muss von einer natürlichen Person übernommen werden. Geschäftsführer kann ein Gesellschafter oder ein Dritter sein. Die Gesellschafter haben ein Weisungsrecht gegenüber der Geschäftsführung.

Der Gründungsaufwand einer GmbH liegt über dem Gründungsaufwand einer Personengesellschaft, hält sich jedoch im Vergleich zu Aktiengesellschaften in Grenzen. Zur Beurkundung der Gründung, für Anmeldungen zum Register sowie zu Änderungen an der Gesellschaft (Kapitalerhöhung) bzw. am Gesellschafterbestand wird immer ein Notar benötigt.

GmbH & Co. KG

Denkbar ist daneben eine GmbH & Co. KG. Auch im Gesellschaftsvertrag der KG kann fast alles frei festgelegt werden. Hier muss jedoch ebenfalls eine GmbH als Komplementär der KG gegründet werden. An dieser GmbH müssen die Kommanditisten nicht beteiligt sein.

Geschäftsführung und Vertretung der KG übernimmt die Komplementär-GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin. Die Kommanditisten haben kein Weisungsrecht gegenüber der GmbH, können aber innerhalb der GmbH zum Geschäftsführer bestellt werden und somit effektiv die KG kontrollieren. Der Vorteil dieser Variante ist, dass für die Aufnahme weiterer Gesellschafter als Kommanditisten oder für den Verkauf von Kommanditanteilen kein Notar benötigt wird. 

Es bestehen allerdings zwei Gesellschaften und sowohl KG als auch GmbH müssen verwaltet werden.


Aktiengesellschaft

Auch wäre eine Beteiligungsgesellschaft als Aktiengesellschaft möglich. 

Aktien sind die am leichtesten übertragbaren Beteiligungen. Ein Notar wird für den Erwerb nicht benötigt. Als Vorstand einer AG kommen sowohl Aktionäre als auch Dritte in Betracht. Der Vorstand ist nicht an Weisungen der Aktionäre gebunden. Neben dem Vorstand muss ein Aufsichtsrat eingerichtet werden, der teilweise weitgehende Rechte hat.

Die AG unterliegt strikten Regulierungen durch das AktG (sog. Satzungsstrenge). Sie ist damit weniger flexibel als die GmbH und die gesetzlichen Regelungen können in den meisten Fällen nicht durch den Gesellschaftsvertrag abbedungen werden. Die AG ist laufend an die Regularien des AktG gebunden.

 Auch der Gründungsprozess ist zeit- und kostenintensiver als bei einer GmbH.


Unternehmensbeteiligungsgesellschaft

Es gibt sog. Unternehmensbeteiligungsgesellschaften (UBG), welche in einem speziellen Gesetz (UBGG) reguliert sind. Sie sind keine eigenen Rechtsformen, sondern nur eine besondere Ausgestaltung bestehender Rechtsformen. 

Zweck des UBG-Gesetzes ist es, die Eigenkapitalfinanzierung des deutschen Mittelstandes zu verbessern. UBG sind nicht weit verbreitet, werden aber u.a. von Sparkassen für Beteiligungen genutzt.

Unternehmensbeteiligungsgesellschaften bedürfen der Anerkennung durch die jeweils zuständige oberste Landesbehörde und müssen bestimme Vorgaben erfüllen, die sich vor allem aus § 2 UBGG ergeben. So sind nur Kapitalgesellschaften als Rechtsform erlaubt. Der Sitz muss im Inland bzw. der EU liegen und Grund- bzw. Stammkapital muss mindestens eine Million Euro betragen sowie die Einlagen voll geleistet sein.

Die Bezeichnung "Unternehmensbeteiligungsgesellschaft" darf in der Firma, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken nur von anerkannten Unternehmensbeteiligungsgesellschaften geführt werden.


Zusammenfassung

Ich empfehle die Gründung einer „einfachen“ Beteiligungsgesellschaft als GmbH. 

Sie ist am flexibelsten und sowohl im Gründungs- auch als im Verwaltungsaufwand am günstigsten.

Den geringen Vorteilen der Sonderform der Unternehmensbeteiligungsgesellschaft steht ein deutlich erhöhter Aufwand bei der Gründung sowie ein erhöhter Aufwand in der Verwaltung (Anzeige-, Vorlage- und Duldungspflichten) gegenüber. 

Gleiches gilt für die Aktiengesellschaft. Eine AG wäre nur zu empfehlen, falls es besonders viele Aktionäre geben soll und der Gesellschafterbestand oft wechselt. 

Bei wechselndem Gesellschafterbestand wäre aber zunächst die GmbH & Co. KG zu bevorzugen.


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Foto(s): SNP Schlawien / Adobe Stock

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