Welchen Nachnamen trägt das Kind?

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Welchen Nachnamen trägt das Kind?

Als ob die Wahl des Vornamens Eltern nicht schon genügend Schwierigkeiten bereiten würde, sieht das Gesetz in den §§ 1616, 1617, 1617a, 1617b, 1617c, 1618 BGB die unterschiedlichsten Konstellationen an Nachnamen vor.

1Gemeinsamer Nachname und gemeinsame elterliche Sorge

Das Kind erhält den Ehenamen seiner Eltern als Geburtsnamen. So sieht es § 1616 BGB vor. Das bedeutet, dass in den Fällen, in denen beide Elternteile bei der Geburt des Kindes denselben Nachnamen tragen, das Kind ebenfalls diesen Namen als Nachnamen erhält.

2) Unterschiedlicher Nachname und gemeinsame elterliche Sorge

Tragen die Eltern bei der Geburt des Kindes allerdings unterschiedliche Nachnamen, so muss nach § 1617 BGB innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Geburt des Kindes der Nachname der Mutter oder der Nachname des Vaters als Geburtsname des Kindes ausgewählt werden.

3) Unterschiedlicher Nachname und alleinige Sorge

In den Fällen, in denen ein Elternteil alleine sorgeberechtigt ist, erhält das Kind grundsätzlich den Nachnamen dieses alleine Sorgeberechtigten. Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein Kind allein zusteht, kann dem Kind aber auch den Namen des anderen Elternteils erteilen, wenn dieser einwilligt (§ 1617a BGB).

4) Name bei nachträglicher gemeinsamer Sorge oder Scheinvaterschaft

Wird eine gemeinsame elterliche Sorge erst nach der Geburt begründet, wenn das Kind bereits einen Namen führt, so kann der Name des Kindes innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Begründung der gemeinsamen Sorge neu bestimmt werden. Wird rechtskräftig festgestellt, dass ein Mann, dessen Nachname der Geburtsname des Kindes geworden ist, nicht der Vater des Kindes ist, so erhält das Kind auf Antrag den Namen, den die Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes führt, als Geburtsnamen (§ 1617b BGB).

Alle Erklärungen sind gegenüber dem Standesamt zu erteilen und Zustimmungen sind im Bedarfs- bzw. Streitfall vom Familiengericht zu ersetzen.

Wie kann ich den Nachnamen ändern?

In Deutschland gilt der Grundsatz der „Namensfortführung“. Dieser Grundsatz besagt, dass der Nachname einer natürlichen Person nicht ohne weiteres geändert werden darf. Es muss tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegen, der die Änderung des Nachnamens rechtfertigt.

Häufig treten Mütter oder Väter, die neu geheiratet haben, mit dem Wunsch an uns heran, dass ihr Kind auch den neuen Ehenamen als Nachnamen tragen soll. Dieser Vorgang nennt sich juristisch “Einbenennung” und erfordert nach § 1618 BGB die Zustimmung des leiblichen Vaters oder der leiblichen Mutter, solange ein gemeinsames Sorgerecht besteht, die Zustimmung des neuen Ehepartners sowie die Zustimmung des Kindes, sofern es das fünfte Lebensjahr vollendet hat. Das Kind muss zudem im Haushalt der neuen Eheleute leben.

Die Einbenennung hat außer der Namensänderung keine rechtlichen Auswirkungen, insbesondere nicht auf die Verwandtschaftsverhältnisse oder auf den Unterhalt.

In den Fällen, in denen der leibliche Elternteil nicht zustimmt, muss das Familiengericht auch hier die Einwilligung ersetzen. Dies jedoch nur, wenn die Namensänderung “zum Wohl des Kindes erforderlich” ist. Die Einbenennung muss einen so hohen Nutzen für das Kind erwarten lassen, dass ein verständiger Elternteil nicht auf die Namensfortführung bestehen würde. Eventuell kann auch durch eine einverständliche Bildung eines Doppelnamens sozusagen eine Einbenennung light erfolgen. Hierfür sind geringere Anforderungen nötig.


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