Welches Gericht ist für die Scheidung zuständig?
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1. Sachliche Zuständigkeit
Sachlich zuständig für ein Scheidungsverfahren ist das Familiengericht beim örtlich zuständigen Amtsgericht.
2. Örtliche Zuständigkeit
Welches Amtsgericht und damit Familiengericht örtlich zuständig ist zur Durchführung des Scheidungsverfahrens, ist in § 122 FamFG geregelt. In dieser Vorschrift ist die ausschließliche Zuständigkeit in einer vorgegebenen Rangfolge geregelt, nämlich:
2.1. Sind aus der zu scheidenden Ehe ein oder mehrere Kinder hervorgegangen, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit allen gemeinschaftlichen minderjährigen Kindern seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.2. Ansonsten ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk einer der Ehegatten mit einem Teil der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, sofern bei dem anderen Ehegatten keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
2.3. Sind keine gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder vorhanden, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk die Ehegatten ihren gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalt zuletzt gehabt haben, wenn einer der Ehegatten bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens im Bezirk dieses Gericht seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.4. An vierter Rangstelle kommt das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.5. An fünfter Rangstelle kommt das Gericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
2.6. An sechster Rangstelle ist das Gericht bei einem Verfahren auf Aufhebung der Ehe zuständig, in dessen Bezirk der Ehegatte, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16., aber nicht das 18. Lebensjahr vollendet hatte, seinen Aufenthalt hat.
2.7. Ist kein Gericht nach den vorangegangenen Alternativen in der vorgegebenen Reihenfolge örtlich zuständig, gilt für das Scheidungsverfahren die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg in Berlin.
3. Umzug während des Scheidungsverfahrens
Ist das Scheidungsverfahren zunächst einmal bei dem örtlich zuständigen Amtsgericht/Familiengericht anhängig und zieht einer der beteiligten Ehegatten während des laufenden Scheidungsverfahrens um, ist dies für die (weitere) örtliche Zuständigkeit des Gerichts unerheblich, es bleibt weiterhin das zunächst angerufene Familiengericht zuständig. Ein späterer Umzug, während des laufenden Scheidungsverfahrens hat also keinen Einfluss mehr auf die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts, entscheidend sind die Verhältnisse bei Einreichung des Scheidungsantrags.
In Scheidungsangelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.
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