Wenn diese Formulierung in Ihrem Darlehensvertrag enthalten ist, können Sie den Darlehensvertrag widerrufen.

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1. Einführung

In einer Welt, in der wirtschaftliche Verhältnisse sich schnell ändern können, stellen langfristige finanzielle Verpflichtungen wie Darlehensverträge, Autokredite und Konsumentenkredite oft eine erhebliche Belastung dar. 

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 26. März 2020 (Verfahren C-66/19) könnte für viele Darlehensnehmer eine Möglichkeit bieten, sich von diesen finanziellen Lasten zu befreien.

Denn das Urteil eröffnet unter bestimmten Umständen die Möglichkeit, einen Darlehensvertrag zu widerrufen, was eine rückwirkende Vertragsaufhebung bedeuten würde.

Unter welchen Voraussetzungen solch ein Widerruf in Frage kommt, soll im Rahmen dieses Artikels beleuchtet werden.


2. Die Rechtsprechung des EuGH im Urteil vom 26.03.2020

Das Urteil des EuGH vom 26.03.2020 hat weitreichende Konsequenzen für Darlehensverträge.

Im Kern des Urteils steht der sogenannte "Kaskadenverweis", eine spezifische Formulierung in Darlehensverträgen. Diese Formulierung betrifft die Informationspflichten der Banken gegenüber den Verbrauchern. Der EuGH entschied, dass eine unzureichende oder irreführende Formulierung bezüglich der Widerrufsfrist und -rechte einen Widerruf des Darlehensvertrags ermöglicht. Die Rechtsfolge ist, dass Darlehensnehmer unter diesen Umständen ihren Vertrag auch Jahre nach Abschluss noch widerrufen können.

3. Betroffene Verträge

Von diesem Urteil betroffen sind insbesondere Verbraucherdarlehen und Autokredite, die nach dem 11. Juni 2010 abgeschlossen wurden. 

Eine wichtige Ausnahme bilden Immobilienkredite, für welche die Rechtslage noch nicht abschließend geklärt ist. Die betroffenen Verträge enthalten oft eine fehlerhafte oder unklare Formulierung bezüglich des Widerrufsrechts, was den Darlehensnehmern das Recht gibt, den Vertrag auch nach Jahren noch zu widerrufen.

Die entsprechende Formulierung lautet:

„Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensnehmer alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB (z. B. Angabe zur Art des Darlehens, Angaben zum        Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat.“

Enthält Ihr Vertrag diese Formulierung, sollten Sie schnellstmöglichst einen Rechtsanwalt konsultieren und mit diesem Ihre Handlungsmöglichkeiten erörtern (ist vertragsabhängig).


4. Optionen und Vorgehen des Darlehensnehmers

Für Darlehensnehmer, deren Verträge die betreffende Formulierung enthalten, eröffnen sich verschiedene Optionen. 

Der erste Schritt ist die Prüfung des Vertrages auf die entsprechende Klausel. 

Ist diese vorhanden, kann der Darlehensnehmer den Vertrag widerrufen. 

Dies führt zur Rückabwicklung des Vertrages, was bedeutet, dass die bereits gezahlten Zinsen und Tilgungen zurückgefordert werden können. 

Es ist ratsam, sich für diesen Prozess rechtlichen Beistand zu suchen, da die einmal ausgelösten Rechtsfolgen nicht mehr rückgangig gemacht werden können. Bestehen zudem Sicherungsrechte, Grundpfandrechte etc. kann dies zu Komplikationen und schlimmstenfalls zu Nachteilen gegenüber dem Widerrufenden und Darlehensnehmer führen.


5. Fazit

Das Urteil des EuGH vom 26. März 2020 bietet für viele Darlehensnehmer eine unerwartete Möglichkeit, sich von langfristigen finanziellen Verpflichtungen zu befreien. 

Es ist wichtig, dass Darlehensnehmer ihre Verträge sorgfältig prüfen und bei Bedarf fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen. 

Insbesondere sollte kein "undurchdachter" Widerruf erklärt werden und sich jeder Darlehensnehmer zuvor hinreichend über die Rechtsfolgen eines Widerrufs informieren.



Dieser Artikel stellt keine konkrete und individuelle Rechtsberatung dar, sondern gibt lediglich einen groben Erstüberblick über die geschilderte und sehr komplexe rechtliche Materie. Rechtliche Sicherheit für Ihre konkrete Fallkonstellation können Sie nur durch abgestimmte Prüfung und Beratung eines fachkundigen Rechtsanwalts erhalten. 


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Foto(s): Dr. Holger Traub

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