Wenn ein Urteil unklar und widersprüchlich ist, sollte es keinen Bestand haben (meint auch das OLG Celle)
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Der Betroffene wurde vom Amtsgericht Burgwedel wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu einer Geldbuße von 960 € und einem Fahrverbot von einem Monat verurteilt. Auf die daraufhin eingelegte Rechtsbeschwerde des Verteidigers hob das OLG Celle mit Beschluss vom 14.10.2024 - 3 ORbs 117/24 das Urteil mit folgender Begründung auf:
"[...] Das Urteil des Amtsgerichts Burgwedel vom 27. Juni 2024 wird mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache zu erneuter Entscheidung —- auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde — an dieselbe Abteilung des Amtsgerichts Burgwedel zurückverwiesen.
Der Rechtsbeschwerde konnte ein zumindest vorläufiger Erfolg in der Sache nicht versagt bleiben. Die Generalstaatsanwaltschaft hat im Rahmen ihrer Zuschrift hierzu ausgeführt:
„Die zulässige Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil hat bereits mit der erhobenen Sachrüge Erfolg. Auf die darüber hinaus erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts ist unklar und widersprüchlich. Während die Höchstgeschwindigkeit den Feststellungen (UA S, 3) zufolge mittels Verkehrsbeeinflussungsanlagen auf 80 km/h beschränkt war, ist den Ausführungen zur Beweiswürdigung (UA S. 4) zu entnehmen, dass der Zeuge—bekundet habe, die Höchstgeschwindigkeit sei auf 100 km/h beschränkt gewesen. Ob es sich hierbei um ein bloßes Schreibver- sehen handelt, ist den Urteilsgründen auch im Gesamtzusammenhang nicht zu entnehmen. Das Messvideo kann hierzu ebenfalls nicht herangezogen werden, weil es insoweit an einer wirksamen Bezugnahme nach §§ 267 Abs. 1 S. 3 StPO, 46 Abs. 1 OWiG fehlt (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 07.04.2022 — 2 Ss (OWi) 49/22 -, juris Rn. 8).“
Dem tritt der Senat bei. [...]"
Rechtsanwalt Kurt Spangenberg, Fachanwalt für IT- und Verkehrsrecht
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