Wer erbt bei kinderlosem Ehepaar?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, d. h. keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Wie sich die Erbfolge bei einem kinderlosen Ehepaar darstellt, wenn der erste Ehepartner verstirbt, ist davon abhängig, ob ein Testament/Erbvertrag vorhanden ist oder ob gesetzliche Erbfolge gilt.

1. Vorhandensein eines Testaments oder eines Erbvertrags

Hat der Erblasser ein Testament bzw. einen Erbvertrag hinterlassen, so regelt sich die Erbfolge nach dem Inhalt des Testaments bzw. des Erbvertrags.

2. Gesetzliche Erbfolge

Hat der Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen oder kein wirksames Testament, so regelt sich die Erbfolge nach Gesetz.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen erbt bei einem kinderlosen Ehepaar, und hat der Erblasser aus einer früheren Beziehung ebenfalls keine eigenen Kinder, der überlebende Ehegatte und, wenn die Eltern des Erblassers noch leben, diese gemeinsam.

Ist ein Elternteil des Erblassers bereits verstorben, treten an dessen Stelle neben dem noch lebenden Elternteil die Geschwister des Erblassers. Sind beide Eltern des Erblassers verstorben, erben seine Geschwister gemeinsam mit seinem Ehegatten.

Neben diesen Verwandten der sogenannten zweiten Ordnung erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Hatte der Erblasser mit dem überlebenden Ehegatten im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt, so erhöht sich der Erbteil des überlebenden Ehegatten pauschal um 1/4, sodass der überlebende Ehepartner 3/4 der Erbschaft bekommt.

Zwischen dem überlebenden Ehegatten und den Verwandten der zweiten Ordnung besteht dann eine Erbengemeinschaft.

In erbrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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