Wer erbt ohne Testament? Diese Fehler kosten Ihre Familie alles!

  • 10 Minuten Lesezeit

Ohne Testament greift die gesetzliche Erbfolge – doch diese entspricht oft nicht den Wünschen des Verstorbenen. 

Besonders bei komplexen Familienverhältnissen oder speziellen Vermögensgegenständen entstehen schnell Streitigkeiten und Unklarheiten. 

Wer seinen Nachlass nicht aktiv regelt, riskiert, dass entfernte Verwandte profitieren, während nahestehende Personen leer ausgehen. 

Ein Testament schafft Klarheit und verhindert Konflikte.

Die Kanzlei Herfurtner berät Sie umfassend zu Nachlassregelungen und Testamenten. Kontaktieren Sie uns noch heute!

Häufige Fragen zur Erbfolge ohne Testament

Das Thema Erben ohne Testament wirft viele praktische Fragen auf. Wie wird der Nachlass aufgeteilt, wer erbt in bestimmten Konstellationen, und welche Rechte haben Angehörige? 

Die folgenden Fragen und Antworten geben Ihnen einen schnellen Überblick über die wichtigsten Punkte zur gesetzlichen Erbfolge – kompakt und verständlich erklärt.

Wird man als Erbe angeschrieben ohne Testament?

Frage: Erhält man automatisch Post, wenn man ohne Testament erbt?
Antwort: Nein, nicht immer. Potenzielle Erben müssen oft selbst tätig werden. Das Nachlassgericht informiert mögliche Erben, wenn diese bekannt sind. Bei unklarer Erbfolge müssen Verwandte ihre Ansprüche aktiv anmelden.


Wenn Vater stirbt und Mutter lebt, wer erbt?

Frage: Wer erbt, wenn der Vater stirbt und die Mutter noch lebt?
Antwort: Nach der gesetzlichen Erbfolge erben die Kinder und die Ehefrau des Verstorbenen. Die Ehefrau erhält in der Regel 50 % des Nachlasses (bei Zugewinngemeinschaft), die Kinder teilen sich den Rest zu gleichen Teilen.


Wer erbt ohne Testament verheiratet?

Frage: Wer erbt bei Verheirateten ohne Testament?
Antwort: Der Ehepartner hat Vorrang. Bei Zugewinngemeinschaft erhält der überlebende Ehepartner 50 %, der Rest geht an die Kinder. Ohne Kinder erben Eltern oder Geschwister des Verstorbenen neben dem Ehepartner.


Erbfolge ohne Testament Geschwister

Frage: Wann erben Geschwister, wenn kein Testament existiert?
Antwort: Geschwister erben nur, wenn keine Kinder oder Enkel des Verstorbenen vorhanden sind. Sie gehören zur zweiten Ordnung der gesetzlichen Erbfolge.


Erben ohne Testament Ablauf

Frage: Wie läuft die Erbfolge ohne Testament ab?
Antwort: Das Nachlassgericht prüft die gesetzliche Erbfolge. Sind keine Erben bekannt, wird eine Nachlasspflegschaft eingerichtet, und entfernte Verwandte können Ansprüche anmelden. Andernfalls geht der Nachlass an den Staat.


Gesetzliche Erbfolge ohne Testament Ehegatte und Kinder

Frage: Wie wird der Nachlass zwischen Ehegatte und Kindern aufgeteilt?
Antwort: Bei Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte 50 % des Nachlasses, die Kinder teilen sich die übrigen 50 % zu gleichen Teilen.


Wer erbt, wenn der Erbe verstorben ist?

Frage: Was passiert, wenn ein vorgesehener Erbe bereits verstorben ist?
Antwort: In diesem Fall treten die Kinder des verstorbenen Erben (Enkelkinder des Verstorbenen) an dessen Stelle. Gibt es keine Nachkommen, wird die Erbfolge entsprechend angepasst.

Wer erbt ohne Testament, wenn keine Kinder vorhanden sind?

  • Ehepartner: Der Ehepartner erbt einen großen Teil, abhängig vom Güterstand.

    • Bei Zugewinngemeinschaft: Ehepartner erhält 50 % des Erbes, die restlichen 50 % gehen an die Erben der nächsten Ordnung.

    • Bei Gütertrennung: Ehepartner erbt mindestens 1/2, bei weiteren Erben teilt er sich das Erbe.

  • Verwandte: Die Erbfolge richtet sich nach der gesetzlichen Ordnung:

    1. Eltern oder deren Abkömmlinge (Geschwister, Nichten, Neffen).
    2. Großeltern oder deren Abkömmlinge (Tanten, Onkel, Cousins).
    3. Urgroßeltern oder entferntere Verwandte.

Kinderlose Tante stirbt: Wer erbt?

  • Ohne Testament und ohne eigene Kinder wird die gesetzliche Erbfolge angewendet:

    • Eltern der Tante: Leben die Eltern der Tante noch, erben diese.

    • Geschwister der Tante: Sind die Eltern der Tante verstorben, erben die Geschwister oder deren Kinder (Nichten und Neffen).

    • Großeltern: Leben weder Eltern noch Geschwister, erben die Großeltern.

Wer erbt ohne Testament, wenn verheiratet und Kinder vorhanden sind?

  • Die gesetzliche Erbfolge sieht vor:

    1. Ehepartner: Erbt neben den Kindern. Bei Zugewinngemeinschaft beträgt der Erbteil des Ehepartners 50 %.
    2. Kinder: Erben die andere Hälfte und teilen diese zu gleichen Teilen unter sich auf.
    3. Beispiel: Bei zwei Kindern und Zugewinngemeinschaft erbt der Ehepartner 50 %, jedes Kind 25 %.

Grundlagen der gesetzlichen Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn ein Erblasser kein Testament oder keinen Erbvertrag hinterlassen hat. 

In diesem Fall regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), welche Personen in welcher Reihenfolge erben. Dabei werden die Erben in sogenannte Ordnungen unterteilt:

  1. Erste Ordnung: Kinder und Enkelkinder des Erblassers
  2. Zweite Ordnung: Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen (z. B. Geschwister, Nichten und Neffen)
  3. Dritte Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen (z. B. Onkel, Tanten, Cousins)

Erst wenn keine Erben der vorhergehenden Ordnung existieren, kommen Angehörige der nächsten Ordnung zum Zug. Ehegatten sind dabei in einer besonderen Position, da sie neben den Verwandten erben.

Rechtsgrundlagen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)

Die gesetzliche Erbfolge ist in den §§ 1924–1936 BGB geregelt. Diese Paragraphen bestimmen:

  • § 1924 BGB: Erben erster Ordnung (Kinder und ihre Nachkommen)
  • § 1925 BGB: Erben zweiter Ordnung (Eltern und deren Nachkommen)
  • § 1931 BGB: Ehegattenerbrecht
  • § 1936 BGB: Staat als Erbe, falls keine Verwandten oder Ehegatten vorhanden sind

Das BGB legt fest, dass die Erbfolge allein auf dem Verwandtschaftsverhältnis basiert. Emotionale Bindungen oder persönliche Wünsche des Erblassers spielen keine Rolle, wenn kein Testament existiert. 

Dadurch kommt es häufig zu Erbsituationen, die nicht im Sinne des Verstorbenen sind.

Erbfolge nach Ordnungen

Die gesetzliche Erbfolge teilt Verwandte des Erblassers in sogenannte Ordnungen ein. Diese Reihenfolge entscheidet darüber, wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist. 

Erben einer höheren Ordnung schließen Erben einer niedrigeren Ordnung grundsätzlich aus.

Erste Ordnung: Kinder und Enkel

Zur ersten Ordnung gehören die Kinder des Erblassers. Sie erben zu gleichen Teilen. 

Ist ein Kind des Erblassers bereits verstorben, treten dessen Kinder (also die Enkel des Erblassers) an seine Stelle. Dieses Prinzip nennt man Erbfolge nach Stämmen.

Beispiel:
Ein Erblasser hat drei Kinder. Eines der Kinder ist vorverstorben und hat zwei eigene Kinder. Die beiden verbleibenden Kinder erben jeweils 1/3, die Enkel des vorverstorbenen Kindes teilen sich dessen 1/3.

Zweite Ordnung: Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen

Existieren keine Erben der ersten Ordnung, greift die zweite Ordnung. Hierzu gehören die Eltern des Erblassers sowie deren Nachkommen: Geschwister, Nichten und Neffen.

  • Sind die Eltern noch am Leben, erben sie allein.
  • Ist ein Elternteil verstorben, treten dessen Nachkommen (z. B. Geschwister des Erblassers) an die Stelle.

Beispiel:
Ein Erblasser hat keine Kinder. Sein Vater ist verstorben, die Mutter lebt noch. Die Mutter erbt die Hälfte des Nachlasses, die andere Hälfte wird auf die Geschwister verteilt.

Dritte Ordnung: Großeltern und deren Nachkommen

Wenn weder Erben der ersten noch der zweiten Ordnung existieren, kommt die dritte Ordnung zum Zug. Diese umfasst die Großeltern des Erblassers und deren Nachkommen (z. B. Onkel, Tanten, Cousins).

Beispiel:
Ein Erblasser ohne Kinder, Geschwister oder lebende Eltern hinterlässt seinen Nachlass. Seine Großeltern väterlicherseits sind verstorben, aber ein Onkel lebt noch. Dieser Onkel erbt anstelle der Großeltern.

Vierte und weitere Ordnungen

Ab der vierten Ordnung erben immer entferntere Verwandte, wie Urgroßeltern und deren Nachkommen. 

Dies ist allerdings selten, da es oft bereits in den ersten drei Ordnungen Erben gibt. 

Sollten auch keine Erben der vierten Ordnung existieren, fällt der Nachlass letztlich an den Staat (§ 1936 BGB).

Das Ehegattenerbrecht

Das Ehegattenerbrecht ist eine Sonderregelung innerhalb der gesetzlichen Erbfolge. Der überlebende Ehegatte erbt immer neben den Verwandten des Erblassers, wobei sein Anteil vom Güterstand der Ehe und der Erbordnung abhängt.

Welche Rechte hat der überlebende Ehegatte?

Der überlebende Ehepartner hat ein gesetzliches Erbrecht, das ihn vor finanziellen Einbußen schützen soll:

  1. Neben Erben der ersten Ordnung (Kinder): Der Ehegatte erhält ein Viertel des Nachlasses.
  2. Neben Erben der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) oder Großeltern: Der Ehegatte erbt die Hälfte.
  3. Ohne Verwandte: Der Ehegatte erbt den gesamten Nachlass.

Zusätzlich hat der überlebende Ehegatte ein Recht auf den sogenannten Voraus (§ 1932 BGB). Das bedeutet, dass er Hausrat und Hochzeitsgeschenke unabhängig von seinem Erbteil erhält.

Einfluss des Güterstandes auf den Erbanteil

Der Güterstand der Ehe beeinflusst maßgeblich, wie groß der Erbanteil des Ehegatten ist:

  • Zugewinngemeinschaft (Standard in Deutschland): Der gesetzliche Erbteil des Ehegatten erhöht sich um ein weiteres Viertel des Nachlasses. Beispiel: Neben Kindern erbt der Ehegatte statt 25 % insgesamt 50 %.

  • Gütertrennung: Der Ehegatte erbt je nach Anzahl der Kinder einen festen Anteil. Beispiel: Neben einem Kind erbt er die Hälfte, bei zwei Kindern ein Drittel.

  • Gütergemeinschaft: Der Nachlass wird nach speziellen Regeln aufgeteilt, da das Vermögen bereits gemeinschaftlich verwaltet wurde.

Besondere Konstellationen

Bei kinderlosen Ehepaaren erbt der überlebende Ehegatte neben den Verwandten der zweiten Ordnung (Eltern, Geschwister) oder der dritten Ordnung (Großeltern).

Was passiert bei kinderlosen Ehepaaren?

  • Leben die Eltern des Erblassers noch, erbt der Ehegatte die Hälfte des Nachlasses. Die Eltern teilen sich die andere Hälfte.

  • Sind die Eltern verstorben, erbt der Ehegatte die Hälfte, und Geschwister, Nichten oder Neffen teilen sich den Rest.

  • Gibt es keine Erben der zweiten oder dritten Ordnung, erbt der Ehegatte den gesamten Nachlass.

Erben bei unverheirateten Paaren

Unverheiratete Partner haben kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt einer der Partner, gehen sie leer aus, es sei denn, sie sind durch ein Testament oder einen Erbvertrag bedacht. 

Ohne diese Regelung fällt der Nachlass an die Verwandten des Verstorbenen. 

Ein gemeinsames Testament oder ein Erbvertrag ist für unverheiratete Paare daher besonders wichtig.

Enterbung durch gesetzliche Erbfolge

Eine Enterbung kann durch die gesetzliche Erbfolge indirekt erfolgen, wenn der Erblasser kein Testament hinterlässt und entferntere Verwandte aufgrund der Erbordnungen bevorzugt werden. 

Möchte jemand bestimmte Personen explizit ausschließen, ist dies nur durch ein Testament möglich. 

Allerdings bleibt enterbten Pflichtteilsberechtigten weiterhin ihr gesetzlicher Anspruch.

Wer hat Anspruch auf den Pflichtteil?

Pflichtteilsberechtigt sind nur enge Verwandte des Erblassers:

  1. Kinder und Enkel
  2. Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner
  3. Eltern des Erblassers (falls keine Kinder vorhanden sind)

Enterbte Geschwister, Nichten und Neffen haben hingegen keinen Anspruch auf einen Pflichtteil.

Höhe und Berechnung des Pflichtteils

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Die Berechnung erfolgt auf Basis des gesamten Nachlasswertes, einschließlich Immobilien, Vermögen und Sachwerten.

Beispiel: Hinterlässt der Erblasser 200.000 Euro, und ein Kind wird enterbt, hat es Anspruch auf 50 % seines gesetzlichen Erbteils. Wären zwei Kinder vorhanden, stünde dem Enterbten ein Pflichtteil von 50.000 Euro zu.


Was passiert mit unvererbtem Vermögen?

Erben die Verwandten aus den hinteren Ordnungen?

Wenn keine Erben aus den ersten drei Ordnungen vorhanden sind, können entfernte Verwandte, wie Urgroßeltern oder deren Nachkommen, erben. Dies geschieht jedoch selten, da in den meisten Fällen bereits Erben aus den vorderen Ordnungen existieren.

Wann greift der Staat als Erbe ein?

Der Staat tritt gemäß § 1936 BGB als Erbe ein, wenn keine Verwandten oder Ehegatten existieren. 

Er erhält den gesamten Nachlass, übernimmt jedoch keine Schulden. Die Vermögenswerte fließen in das allgemeine Staatsvermögen ein.

Konflikte und häufige Probleme

Streit unter Erben

Erbstreitigkeiten sind eine häufige Folge unklarer Nachlassregelungen. Gründe sind oft:

  • Unzufriedenheit über die Vermögensverteilung
  • Unstimmigkeiten bei der Bewertung von Immobilien oder Sachwerten
  • Emotional aufgeladene Konflikte zwischen Erben

Ein Testament kann diese Konflikte oft vermeiden, indem es klare Vorgaben zur Verteilung des Nachlasses macht.

Herausforderungen bei der Nachlassregelung ohne Testament

Ohne Testament entstehen häufig praktische Probleme:

  1. Wer verwaltet den Nachlass?
  2. Wie werden Immobilien oder andere Vermögensgegenstände aufgeteilt?
  3. Wie wird der Pflichtteil ausgezahlt?

Unklare Regelungen führen zu langwierigen Prozessen und oft auch zu hohen Kosten. Eine rechtzeitige Beratung kann diese Herausforderungen minimieren und Streit vermeiden.

Warum ein Testament sinnvoll ist

Ein Testament gibt Ihnen die Möglichkeit, Ihren Nachlass nach Ihren individuellen Vorstellungen zu regeln. 

Es verhindert, dass die gesetzliche Erbfolge automatisch greift, was oft nicht den persönlichen Wünschen entspricht. Mit einem Testament können Sie:

  • Sicherstellen, dass nahestehende Personen – auch außerhalb der Familie – bedacht werden, z. B. unverheiratete Partner oder Freunde.

  • Streit unter Erben vermeiden, indem Sie klare und eindeutige Vorgaben machen.

  • Pflichtteilsansprüche minimieren oder gezielt steuern.

  • Vermögenswerte, wie Immobilien oder Unternehmensanteile, optimal aufteilen und erhalten.

Ohne Testament riskieren Sie, dass entfernte Verwandte erben, während wichtige Personen möglicherweise leer ausgehen.

Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Erbstreitigkeiten

Um Streitigkeiten und Unsicherheiten im Erbfall zu vermeiden, sind folgende Schritte empfehlenswert:

  1. Testament aufsetzen: Lassen Sie sich bei der Formulierung rechtlich beraten, um Fehler und Anfechtungen zu vermeiden.
  2. Regelmäßige Aktualisierung: Passen Sie Ihr Testament an geänderte Lebensumstände, wie Hochzeiten, Geburten oder Scheidungen, an.
  3. Vermögen klar aufteilen: Sorgen Sie für eine transparente und nachvollziehbare Verteilung von Vermögenswerten, z. B. durch genaue Wertangaben.
  4. Pflichtteilsberechtigte berücksichtigen: Stellen Sie sicher, dass Pflichtteilsansprüche im Testament sinnvoll berücksichtigt werden, um Streit zu vermeiden.
  5. Kommunikation: Besprechen Sie Ihre Wünsche mit potenziellen Erben, um Missverständnisse und Überraschungen zu reduzieren.

Eine fundierte Beratung, wie sie die Kanzlei Herfurtner anbietet, kann Ihnen helfen, alle rechtlichen und praktischen Aspekte eines Testaments zu berücksichtigen und so Ihren Nachlass optimal zu regeln. 

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Foto(s): https://kanzlei-herfurtner.de/


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