Wer muss bei Trennung aus der Wohnung ausziehen?

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1. Trennung innerhalb der ehelichen Wohnung

Das vom Gesetz geforderte Getrenntleben, bevor ein Scheidungsantrag gestellt werden kann, kann auch (zeitweise) von beiden Ehepartnern in der gemeinsamen ehelichen Wohnung absolviert werden. Dies empfiehlt sich aber nur dann, wenn die Wohnung entsprechend groß ist oder die getrennt lebenden Eheleute in einem Haus leben, so dass das Wohnen auf mehreren Etagen oder in getrennten Wohnungen in einer Immobilie möglich ist. Andernfalls wird das weitere Zusammenleben in einer (kleinen Miet-)Wohnung als psychisch sehr belastend empfunden.

2. Zuweisung der Ehewohnung

Zunächst einmal haben beide Partner an der Ehewohnung die gleichen Rechte und Pflichten, sodass in der Trennungszeit ein Ehegatte vom anderen nicht so ohne Weiteres verlangen kann, dass dieser aus der Ehewohnung auszieht, sei diese gemietet oder sei sie im Eigentum eines oder beider Ehegatten.

Das Gesetz sieht nur in Härtefällen auf Antrag eine gerichtliche Entscheidung auf Zuweisung der Wohnung an einen der Ehepartner vor. In diesem Fall kann einem Ehepartner die Ehewohnung oder ein Teil davon zur alleinigen Benutzung durch das Gericht zugewiesen werden, soweit dies auch unter Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Letzteres kann dann vorliegen, wenn es um das Wohl von im Haushalt lebenden Kindern geht. Es ist aber immer eine konkrete Einzelfallprüfung erforderlich.

Der häufigste Härtegrund für die Zuweisung einer Wohnung an einen Ehegatten ist eheliche Gewalt. Meistens wird in diesen Fällen nach der Regel „der Täter geht, das Opfer bleibt“ die Wohnung zugewiesen.

Ein Wohnungszuweisungsantrag kann auch als Eilantrag beim Familiengericht eingereicht werden.

Ein Wohnungszuweisungsantrag kann als isolierter Antrag bei Gericht gestellt werden, aber auch im Zusammenhang mit einem Scheidungsantrag.

Leben in der betroffenen Wohnung minderjährige Kinder der Ehegatten, soll das Familiengericht das Jugendamt an dem Verfahren beteiligen bzw. anhören.

3. Auszug aus einer Mietwohnung

Üblicherweise werden Mietwohnungen von Ehepaaren gemeinsam angemietet und haften somit gesamtschuldnerisch gegenüber dem Vermieter. Zieht ein Ehegatte aus der Mietwohnung aus und der andere verbleibt darin, sollte der ausziehende Mieter unbedingt dafür sorgen, dass er vom Vermieter aus dem Mietverhältnis entlassen wird, denn ansonsten würde der ausziehende Mieter weiterhin für entstehende Schäden an dem Mietobjekt und vor allem auch für Mietausfälle oder nicht bezahlte Betriebskosten usw. neben dem anderen Ehegatten gesamtschuldnerisch haften. Solange die gesamtschuldnerische Haftung beider Ehegatten besteht, kann sich nämlich der Vermieter aussuchen, wen von beiden er bei Schadensersatzansprüchen, Mietausfällen und sonstigen Forderungen in Anspruch nimmt, also auch den Mieter/Ehegatten, der schon längst ausgezogen ist.

4. Keine Auseinandersetzung des Eigentums am Grundbesitz

Im Rahmen eines Wohnungszuweisungsverfahrens erfolgt durch das Gericht keine Auseinandersetzung des Eigentums am Grundbesitz, wenn die Ehegatten die Immobilie nicht gemietet haben, sondern diese in ihrem Eigentum steht.

Durch das Wohnungszuweisungsverfahren während der Trennungszeit erfolgt keine Regelung der Eigentumsverhältnisse an der Immobilie, sondern nur (eine vorläufige) Zuweisung der Wohnung für die Trennungszeit.

5. Regelung für die Zeit nach der Scheidung

Im Rahmen des Wohnungszuweisungsverfahrens während der Trennungszeit wird durch das Gericht nur geregelt, welcher Ehegatte für die Zeit der Trennung (also bis zur rechtskräftigen Scheidung) die Wohnung bewohnen darf.

Besteht unter den Ehegatten Uneinigkeit darüber, wer nach der Scheidung die Wohnung bewohnen darf, so kann dies auf gesonderten Antrag das Familiengericht ebenfalls regeln. Auch dieser Antrag kann bereits im Scheidungsverfahren gestellt werden. Wird ein derartiger Antrag unterlassen, regelt das Gericht von sich aus die Nutzung der Ehewohnung im Scheidungsverfahren nicht. Eine Regelung unterbleibt in diesem Fall also.

Sollten Sie einen Antrag auf Wohnungszuweisung stellen wollen oder mit einem derartigen Antrag konfrontiert worden sein, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie mit mir per E-Mail oder telefonisch Kontakt auf. In einem persönlichen Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall miteinander abstimmen.


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