Wer muss beim Sturz im Krankenhaus und Pflegeheim die Sorgfaltspflichtverletzung beweisen?

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Bei Verfahren zur Haftung von Ärzten obliegt die Beweisführung in der Regel dem Kläger, meist dem Patienten. Jedoch können für diese Norm in Fällen von Stürzen in medizinischen Einrichtungen Ausnahmeregeln gelten.

In Rechtsstreiten, die die Verantwortlichkeit von Ärzten oder medizinischem Personal betreffen (sogenanntes Arzthaftungsrecht), wird die Verteilung der Beweislast gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen bestimmt. Gewöhnlich ist es die Pflicht des Patienten, zu artikulieren und nachzuweisen, dass dem behandelnden Arzt oder dem Klinik- bzw. Pflegeheimpersonal ein Versäumnis unterlaufen ist. Sollten hieran Zweifel existieren, wirkt sich dies zum Nachteil des Patienten aus. Eine signifikante Abweichung von dieser Regel kann jedoch für Sturzvorfälle in einer medizinischen Einrichtung bestehen:

Bei der Aufnahme eines Patienten oder Bewohners ist es standardmäßig erforderlich, potenzielle Risikofaktoren, einschließlich des Risikos für Stürze, zu identifizieren. Darauf aufbauend wird durch die Pflegeplanung festgelegt, in welchen spezifischen Aspekten der Patient oder Bewohner Unterstützung benötigt. Sollte es während einer solch "spezifisch geschuldeten Unterstützungsmaßnahme" zu einem Sturz kommen, hat entgegen der allgemeinen Regel der Einrichtungsbetreiber darzulegen und zu beweisen, dass das Sturzereignis nicht auf ein fehlerhaftes Verhalten des Pflegepersonals zurückzuführen ist.

Diese abweichende Beweislastverteilung wird durch die Annahme gerechtfertigt, dass in solchen Situationen ein "kontrollierbares Risiko" für das Pflegepersonal vorliegt. Da die Ursache des Schadens dem Organisationsbereich der medizinischen Einrichtung zugeordnet werden kann und nicht dem Einflussbereich des Patienten entstammt, der von einer fachgerechten Unterstützung ausgehen darf, ändert sich die Beweislast. Wenn jedoch ein Sturz außerhalb einer derartig definierten Risikosituation stattfindet, bleibt die Beweislast im Allgemeinen beim Patienten.

Besonders in Fällen mit schwerwiegenden Sturzverletzungen, bei denen die gestürzten Patienten oder Bewohner sich eventuell nicht mehr an das Sturzgeschehen erinnern können, ist es ratsam, zunächst die vollständigen medizinischen Unterlagen zu sichten. Anschließend sollte geprüft werden, unter welchen Umständen der Sturz stattfand und ob die Situation für das Pflegepersonal kontrollierbar gewesen wäre.

Sie haben Fragen zum Thema Arzthaftungsrecht? Rufen Sie uns gerne an. Das Arzthaftungsrecht betreut in unserer Rechtsanwaltskanzlei der im Arzthaftungsrecht promovierte Kollege Dr. Ulrich.



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