Wer trägt die Kosten des Rechtsstreits? Konkludente Zustimmung bei Klage zur Mieterhöhung

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Über dieses Thema hat der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2018 entschieden. Die Mieterin wurde zur Zustimmung zur Mieterhöhung verklagt. Den Erklärungsvordruck mit Zustimmungserklärung unterschrieb die Mieterin trotz mehrmaliger Aufforderung nicht, überwies jedoch den erhöhten Mietzins. Es ging im Einzelnen um eine eingelegte Rechtsbeschwerde und die Kosten des Verfahrens. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist grds. statthaft und zulässig, jedoch unbegründet. Das Amtsgericht hatte der Vermieterin (Klägerin) die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.

Die Entscheidung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, ist für den Senat unabhängig davon bindend, ob es die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO zutreffend beurteilt hat. Es ist unschädlich, dass das Beschwerdegericht es übersehen hat, dass gegen eine Kostenentscheidung die Rechtsbeschwerde nicht aus materiell-rechtlichen Gründen zugelassen werden darf. Es ist nicht Zweck des Kostenverfahrens, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu klären oder das Recht fortzubilden, soweit es um Fragen des materiellen Rechts geht.

Die Vorinstanzen haben der Klägerin (Vermieterin) die Kosten auferlegt, da diese ohne die übereinstimmende Erledigungserklärung voraussichtlich unterlegen wäre. Die Beklagte habe durch die dreimalige Zahlung des erhöhten Mietzinses vor Klageerhebung in konkludenter Form ihre Zustimmung zur verlangten Mieterhöhung erklärt. 

Der Anspruch aus § 558b Abs. 2 BGB wurde mithin bereits erfüllt. Die Zustimmung kann stillschweigend durch Zahlung der geforderten erhöhten Miete erfolgen. Ein Anspruch auf Erteilung einer schriftlichen Zustimmung ergibt sich nicht alleine aus der Tatsache, dass die Klägerin die Abgabe einer schriftlichen Erklärung gefordert hat. 

Wenn im Gesetz oder bspw. im Vertrag keine besondere Form für die Abgabe der Willenserklärung vorgesehen ist, dann kann der Empfänger dieser Erklärung die Form nicht einseitig vorgeben und fordern. Auch kann die Schriftformklausel des Mietvertrages nicht derart weit ausgelegt werden. In § 25 Abs. 1 des hier verwendeten Mietvertrags soll für Änderungen und Ergänzungen die Einhaltung der Schriftform vereinbart worden sein. 

Eine solche Schriftformklausel änderte an der Wirksamkeit der konkludenten Zustimmung zur Mieterhöhung jedoch nichts. Zwar kommt im Falle der Zustimmung des Mieters zu einem Mieterhöhungsbegehren des Vermieters ein Änderungsvertrag zustande. 

Ob eine nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 558 ff. BGB erfolgende Mieterhöhungsvereinbarung aber von einer vertraglichen Schriftformklausel erfasst ist, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, hätte dies nicht zur Konsequenz, dass die Klägerin einen Anspruch auf Übersendung einer schriftlichen Zustimmungserklärung gehabt hätte.

Ohne Rechtsfehler hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Klage auf Zustimmung zur Mieterhöhung bei Fortführung des Rechtsstreits abzuweisen gewesen wäre, weil die Beklagte dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin bereits vor Klageeinreichung konkludent zugestimmt hatte.

Das Einverständnis der Beklagten bedurfte zu seiner Wirksamkeit nicht einer Abgabe inschriftlicher Form. Für Mieterhöhungsvereinbarungen (Angebot nach §§ 558, 558a BGB und Annahme nach § 558b Abs. 1 BGB) gelten die allgemeinen Regeln über Willenserklärungen und Verträge, sodass sie auch konkludent getroffen werden können.

Bei dem Mieterhöhungsverlangen handelt es sich um einen Antrag (§ 145 BGB) auf Abschluss eines Änderungsvertrages. Mit der Zustimmung des Mieters, die als Annahme eines solchen Änderungsantrags zu werten ist, kommt eine den bisherigen Mietvertrag abändernde Mieterhöhungsvereinbarung zustande. 

Die Modalitäten allein bzgl. des monatlichen Mietzinses werden abgeändert und der Mietvertrag bleibt ansonsten bestehen. Das Angebot wurde sodann auch wirksam und stillschweigend angenommen hat, der geforderte Mieterhöhungsbetrag wurde vorbehaltlos gezahlt. 

Die Regelung des § 558b BGB schreibt eine bestimmte Form der Zustimmung nicht vor. 

Während das Erhöhungsverlangen des Vermieters gemäß § 558a Abs. 1 BGB in Textform zu erklären und zu begründen ist. Der Mieter kann sie daher sowohl ausdrücklich als auch konkludent erteilen. 

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Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich

Tätigkeitsschwerpunkt Energierecht & Baurecht

Frau Rechtsanwältin Jasmin Lisa Cramer

Tätigkeitsschwerpunkt Mietrecht & Immobilienrecht


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