Wer trägt vor Gericht die Kosten in Kindschaftssachen?

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Über die Kosten des gerichtlichen Verfahrens entscheidet das Familiengericht gemäß § 81 I S. 1 FamFG nach billigen Ermessen. 

Aufgrund dieser Vorschrift hat das Familiengericht einen großen Spielraum, welchem Beteiligten eines Verfahrens es welche Kosten auferlegt.


1. Ermessensentscheidung des Gerichts


Das Gericht kann einem Beteiligten die Kosten ganz auferlegen. Ebenso kann das Gericht die Kosten zwischen den Beteiligten zum Beispiel nach Prozentsätzen aufteilen. Das Familiengericht kann aber auch aussprechen, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden, also dass jeder Beteiligte seine Kosten (in der Regel Anwaltskosten) selbst trägt und Gerichtskosten halbiert werden. Das Gericht kann aber bei seiner Kostenregelung auch zwischen der Erstattungspflicht für außergerichtliche Kosten und gerichtliche Kosten unterscheiden. Das Gericht hat den Gestaltungsspielraum, auszusprechen, dass zum Beispiel von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen wird.

Die Kostenentscheidung des Gerichts muss erkennen lassen, dass das Gericht von dem ihm durch das Gesetz eingeräumten Gestaltungsspielraum Gebrauch gemacht hat und eine eigene Ermessensentscheidung getroffen hat. Um dies zu dokumentieren muss das Gericht in seiner Entscheidung schriftlich begründen, weshalb es gerade so und nicht anders zu den Kosten entschieden hat.


Gemäß § 81 II FamFG soll das Gericht die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat, wenn der Antrag von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste, wenn der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben machte, wenn der Beteiligte durch schuldhaftes verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögerte oder wenn der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nicht nachgekommen ist und dies der Beteiligte nicht genügend entschuldigt hat.


2. Der Minderjährige in Kindschaftssachen


Gemäß § 81 III FamFG darf das Gericht in Kindschaftsachen einem minderjährigen Beteiligten, wenn die Angelegenheit seine Person betrifft, keine Kosten auferlegen.


3. Der Dritte in Kindschaftssachen


Einem Dritten kann das Familiengericht die Verfahrenskosten nur auferlegen, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch diesen Dritten veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.


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