Wer vertritt die Wohnungseigentümergemeinschaft bei fehlendem Verwalter?

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Wenn eine Woh­nungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft kei­nen Ver­wal­ter hat, wird sie bei Kla­gen gegen ein­zel­ne Mit­glie­der durch die üb­ri­gen Ei­gen­tü­mer ge­mein­schaft­lich ver­tre­ten. Der Bun­des­ge­richts­hof hält auch einen ent­spre­chen­den ge­will­kür­ten Par­tei­wech­sel für mög­lich. Der be­klag­te Ei­gen­tü­mer sei au­to­ma­tisch aus­ge­schlos­sen.


Der V. Zivilsenat des BGH stellt  in seinem  Urteil vom 16.09.2022 - V ZR 180/21  klar, dass eine Wohnungseigentümergemeinschaft, die keinen Verwalter beschäftigt, gemäß § 9b Abs. 1 Satz 2 WEG bei Klagen gegen einzelne Wohnungseigentümer durch die übrigen Eigner vertreten wird. 


§ 9b WEG - Vertretung

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer wird durch den Verwalter gerichtlich und außergerichtlich vertreten, beim Abschluss eines Grundstückskauf- oder Darlehensvertrags aber nur aufgrund eines Beschlusses der Wohnungseigentümer. 2Hat die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter, wird sie durch die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich vertreten. 3Eine Beschränkung des Umfangs der Vertretungsmacht ist Dritten gegenüber unwirksam.

Der Zweck der Norm besteht darin, die Vertretung der Gemeinschaft sicherzustellen, sodass der beklagte Eigentümer immer von der Vertretung ausgeschlossen wird. Die damit verbundene veränderte Zusammensetzung ändert hieran nichts. 

Nach § 86 ZPO gelte auch die Prozessvollmacht weiter. Selbst eventuelle Fehler der Vertretung im Innenverhältnis müssten vom Gericht nicht geprüft werden, weil für den BGH allein die Wirksamkeit der Außenvollmacht maßgebend sei. Das sei für die effiziente Teilnahme am Rechtsverkehr erforderlich.





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