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Werbeblocker sind zulässig – Oberlandesgericht München entscheidet über „AdBlock Plus“

  • 4 Minuten Lesezeit
Johannes Schaack anwalt.de-Redaktion

Werbung ist vor allem in der Online-Welt eine Art notwendiges Übel. Denn ohne sie ließen sich etliche beliebte Websites und Internetangebote kaum finanzieren – zu bekannten Beispielen zählen auch Schwergewichte wie Google und Facebook. Jedoch gibt es Mittel und Wege, um sich gegen störende Werbebanner zu wehren – die jedoch nicht unumstritten sind. Das Oberlandesgericht (OLG) München hat heute ein Urteil zu dem beliebten Werbeblocker „AdBlock Plus“ getroffen.

Werbeblocker sind komfortabel, werden aber nicht von jedem gern gesehen

Blinkende Banner, ohrenbetäubend lostönende Videoclips und sich in den Vordergrund schiebende Werbebotschaften dürften schon so manchem die eine oder andere Website madiggemacht haben. Die meisten Internet-Browser lassen sich jedoch mit sogenannten Werbeblockern aufrüsten, die Werbeeinblendungen aller Art erkennen und herausfiltern. Dass diese Praxis für eine werbefreie Netzwelt insbesondere jenen nicht schmeckt, die auf Werbeeinnahmen aus ihren Internetangeboten angewiesen sind, lässt sich jedoch problemlos nachvollziehen.

Medienhäuser klagten gegen Entwickler von „AdBlock Plus“ wegen entgangener Werbeeinahmen

Vor drei Jahren ging es daher dem Entwickler des beliebten und vielgenutzten Werbeblockers „AdBlock Plus“ an den Kragen. Eine Gruppe von Medienhäusern – unter anderem die Fernsehsender Pro7Sat1 sowie die „Süddeutsche Zeitung“ – ging vor Gericht und forderte ein Verbot des beliebten Werbeblockers sowie Schadenersatz aufgrund der ihr entgangenen Werbeeinahmen in Millionenhöhe. Was den Streitwert betrifft, spricht man, allein was den Fall der „Süddeutschen Zeitung“ betrifft, von einem Beitrag von 2,5 Millionen Euro.

Ferner sorgte das Geschäftsmodell des Anbieters für kontroverse Diskussionen vor Gericht. Wer sich durch den Herausgeber von „AdBlock Plus“ in eine sogenannte „Whitelist“ aufnehmen lässt, kann nämlich dafür sorgen, dass „AdBlock Plus“ Werbung seines Unternehmens nicht herausfiltert. Kann derjenige, der einen Antrag stellt, jedoch eine Website vorweisen, die eine gewisse Besucherzahl überschreitet – laut Medienberichten liegt besagte Grenze bei zehn Millionen Aufrufen im Monat – wird für die Aufnahme in die „Whitelist“ ein Geldbetrag verlangt. Die Kläger warfen den Entwicklern der populären Browser-Erweiterung daher unlauteren Wettbewerb vor.

Das Urteil des LG München aus dem vergangenen Jahr

Dessen ungeachtet verlief der langjährige Prozess bisher ohne Erfolg für Pro7Sat1 und Co. Denn bislang sahen die Richter keinen Grund, den Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen stattzugeben. Letztes Jahr argumentierten die Richter des Landgerichts (LG) München, dass sie die Schuld für die entgangenen Werbeeinahmen nicht bei dem Entwickler des beliebten Browser-Plugins sahen. Schließlich stehe es jedem einzelnen Internetnutzer frei, ob er von „AdBlock Plus“ Gebrauch machte, um eine werbefreie Online-Welt zu genießen, oder nicht. Einen Verstoß gegen § 4a des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), sprich eine gezielte Behinderung von Mitbewerbern, lag für die Richter in ihrem Urteil vom 22.03.2016, Az. 33 O 5017/15 somit nicht vor. Die Klage wurde daher abgewiesen.

Die Mediengrößen ließen sich eine derartige Abfuhr jedoch nicht bieten – und gingen in Berufung, weswegen man das nach etlichen Vertagungen für den heutigen Tag angesetzte Urteil mit Spannung erwartete. So mancher erhoffte sich eine Art Gezeitenwechsel vor Gericht – der jedoch ausblieb.

Die heutige Entscheidung des OLG München

Denn das Oberlandesgericht (OLG) München erwies sich ganz der Meinung der Vorinstanz und sah eine gezielte Behinderung, die Voraussetzung für den vorgeworfenen Verstoß § 4a UWG gewesen wäre, als nicht gegeben an – wettbewerbsrechtliche Ansprüche wurden den Klägern somit auch diesmal auf ganzer Linie verneint.

Die Richter verneinten sowohl wettbewerbsrechtliche, kartellrechtliche als auch urheberrechtliche Ansprüche

Zudem hatten einige der Kläger zwischenzeitlich kartellrechtliche Ansprüche geltend gemacht, mit denen sie jedoch ebenso scheiterten. Denn gemäß der Argumentation der Richter war eine marktbeherrschende Stellung des Entwicklers von „AdBlock Plus“ nicht gegeben. Einer der klagenden Medienkonzerne, dessen Website kürzlich mit einem Warnhinweis für Nutzer von Werbeblockern versehen worden war, hatte zudem auf urheberrechtlichen Ansprüchen beharrt und ebenso Schiffbruch erlitten. Zum einen sei der Einsatz von Werbeblockern nicht rechtswidrig. Zum anderen hätte eine Urheberrechtsverletzung vorausgesetzt, dass das klagende Medienunternehmen die Nutzung seines Internetangebots mit aktiviertem Werbeblocker konsequent untersagt hätte – und nicht bloß seine Website mit einer Bitte, etwaige Werbeblocker zu deaktivieren, ausgestattet hätte, so die Richter.

Eine wahre Abfuhr für die Kläger also – wobei jedoch bezüglich der wettbewerbsrechtlichen Ansprüche die Revision zugelassen wurde. Das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Weitere Schlagzeilen rund um Werbeblocker kündigen sich an

Allerdings dürfte es recht bald wieder spannend werden, was das Thema Adblocker betrifft: „Chrome“ aus dem Hause Google, der aktuell verbreitetste Internet-Browser sowohl auf PCs als auch auf mobilen Geräten, soll voraussichtlich im Oktober standardmäßig mit einem Werbeblocker ausgeliefert werden. Besagte Werbeblockerfunktion soll Werbung, die nicht den Richtlinien von Google entspricht, rigoros ausfiltern. Da gemäß aktueller Statistiken mehr als 771 Milliarden Internetseiten pro Monat mit Google Chrome aufgerufen werden, dürften die Auswirkungen auf Online-Werbung – und möglicherweise auch die Rechtsprechung – nicht unerheblich sein. Und dass eine derartige Entwicklung auch zahlreichen Medienunternehmen nicht schmecken wird, ist ebenso abzusehen.

(JSC)

Foto(s): ©Fotolia.com

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