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Werbungskosten während der Probezeit: Reisekosten oder Pendlerpauschale?

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Neue Jobs beginnen regelmäßig mit einer Probezeit. Viele Menschen warten mit einem privaten Umzug daher lieber und nehmen im ersten halben Jahr längere Arbeitswege in Kauf.

Der Bundesfinanzhof (BFH) befasste sich nun mit der Frage, ob die so entstehenden Fahrtkosten in voller Höhe als Reisekosten oder nur gedeckelt im Rahmen der sogenannten Pendlerpauschale geltend gemacht werden können.

Tägliches Pendeln nach Arbeitgeberwechsel

Der Kläger war täglich zu seinem neuen Arbeitgeber gependelt und hat in seiner Einkommensteuererklärung für das Jahr 2012 entsprechende Fahrtkosten in Höhe von 4560 Euro geltend gemacht. Dabei ging er von Reisekosten aus, die mit 30 Cent pro tatsächlich gefahrenem Kilometer abgerechnet werden. Außerdem wollte er – ebenfalls nach Dienstreisegrundsätzen – Verpflegungsmehraufwand von insgesamt 1140 Euro anerkannt sehen.

Das zuständige Finanzamt allerdings setzte in seinem Einkommensteuerbescheid nur die Entfernungspauschale für Arbeitnehmer an. Dabei werden lediglich 30 Cent pro Entfernungskilometer – also nicht für Hin- und Rückfahrt, sondern nur die einfache Strecke – berücksichtigt.

Kosten für Verpflegungsmehraufwand bezog die Behörde in ihre Steuerberechnung gleich gar nicht ein. Insgesamt wurden dem Mann also nur 2280 Euro Werbungskosten angerechnet. Das wollte der sich nicht bieten lassen und klagte schließlich bis zum BFH.

Fehlende Planungssicherheit in der Probezeit

Zur Begründung führte er an, dass es ihm zumindest während der Probezeit an „Planungssicherheit“ fehle und seine Ausgaben daher nicht – wie bei anderen Arbeitnehmern – nur im Rahmen der Entfernungspauschale geltend gemacht werden können. Gleiches gelte für den Mehraufwand für Verpflegung.

Die Klage wurde allerdings vom Finanzgericht abgewiesen und diese Entscheidung wurde vom BFH in der Revision bestätigt. Dabei erkannten die Gerichte durchaus an, dass es während der Probezeit keine Planungssicherheit geben kann. Allerdings ist das bei befristeten Arbeitsverhältnissen auch nicht viel anders. Gleiches gilt für Arbeitnehmer, die vertraglich jederzeit unbedingt an einen anderen Standort versetzt werden können.

Regelmäßige Arbeitsstätte oder wechselnde Tätigkeitsorte

Bei der Frage, ob Reisekosten nebst Verpflegungsmehraufwand oder nur die Entfernungspauschale für Pendler steuerlich geltend gemacht werden können, kommt es grundsätzlich auf etwas anderes an: Wird der Beschäftigte an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, also einer auf Dauer angelegten betrieblichen Einrichtung, tätig oder wird er an ständig wechselnden Orten eingesetzt?

Auch während der Probezeit wird ein grundsätzlich auf Dauer angelegter Arbeitsplatz regelmäßig und nicht nur gelegentlich aufgesucht. Der Beschäftigte kann sich auch hier schon auf die immer gleichen Wege einstellen und die Kosten, beispielsweise durch die Bildung von Fahrgemeinschaften oder den Kauf vergünstigter Monatskarten für öffentliche Verkehrsmittel, senken.

Fazit: Während der Probezeit können Fahrtkosten steuerlich nur im Rahmen der Entfernungspauschale für Pendler geltend gemacht werden, wenn der Beschäftigte täglich dieselbe Arbeitsstätte aufsucht.

(BFH, Beschluss v. 16.12.2015, Az.: VI R 6/15)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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