Werden Umgangskosten unterhaltsrechtlich berücksichtigt?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

1. Der Umgangsberechtigte muss das Kind abholen und wieder zurückbringen

Im Normalfall hat der Umgangsberechtigte das Kind beim anderen Elternteil zur Ausübung des Umgangs abzuholen und nach Beendigung des Umgangs dorthin wieder zurückzubringen. Dies bedeutet für den Umgangsberechtigten, dass er die Wegstrecke zwischen seiner Wohnung und der des anderen Elternteils vier Mal zurückzulegen hat. Besteht zwischen dem Wohnort des Kindes und dem des Umgangsberechtigten eine größere räumliche Entfernung, oftmals von mehreren 100 km, so können sich im Einzelfall sehr schnell hohe Fahrtkosten für den Umgangsberechtigten summieren.

In seinem Beschluss vom 29.6.2017 – 13 UF 72/17 – hat das OLG Koblenz darauf hingewiesen, dass anfallende Umgangskosten grundsätzlich den Umgangsberechtigten treffen und von diesem nicht unterhaltsrechtlich einkommensmindernd anzusetzen sind. Danach können erhöhte Umgangskosten einkommensmindernd nur im Einzelfall berücksichtigt werden. Das Gericht fordert vom Umgangsberechtigten, dass er alle Möglichkeiten nutzt, die Umgangskosten so niedrig wie möglich zu halten.

2. Welche Kosten des Umgangs werden unterhaltsrechtlich einkommensmindernd akzeptiert?

Kommt man im Einzelfall dazu, dass die erhöhten Umgangskosten tatsächlich einkommensmindernd berücksichtigt werden können, so sind, wie in der vorgenannten Entscheidung des OLG Koblenz, von diesem bei der Ermittlung der Umgangskosten lediglich die reinen Betriebskosten des Fahrzeugs, also Kraftstoff und Motorenöl anerkannt worden.

Es können nur solche Kosten einen Abzugsposten unterhaltsrechtlich darstellen, die notwendigerweise beim Umgang anfallen. Hierzu gehören die Fahrtkosten für das Kind, als auch den Umgangsberechtigten. Möglicherweise gehören im Einzelfall auch notwendige Übernachtungskosten dazu, wenn große räumliche Entfernungen zu überwinden sind.

Kosten für die Verpflegung während des Umgangs bzw. während der Fahrten zum oder nach dem Umgang, oder auch Geschenke, die dem Kind mitgebracht werden vom Umgangsberechtigten, werden nicht einkommensmindernd berücksichtigt, reduzieren somit also nicht den Unterhaltsanspruch.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf, wenn Sie an einer kostenpflichtigen Beratung interessiert sind. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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