Wettbewerbsrechtliche Sanktion bei Verstoß gegen Regelungen der DSGVO

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Die Frage, ob Datenschutzbestimmungen nach dem Inkrafttreten der DSGVO keine Marktverhaltensregeln im Sinne des § 3a UWG darstellen, ist bisher in Literatur und Rechtsprechung nicht abschließend geklärt.

Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommender Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistungen berührt wird. 

Nicht erforderlich ist hingegen eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss jedoch zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken. Lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen nicht.

In der Literatur wurde bisher die Auffassung vertreten, dass Datenschutzbestimmungen nach Inkrafttreten der DSGVO keine solche Marktverhaltensregeln darstellen, sodass die Verletzung der Vorschriften nicht nach dem UWG abgemahnt werden kann.

Das OLG Hamburg nimmt dagegen in einer aktuellen Entscheidung auch nach Inkrafttreten der DSGVO an, dass insoweit die jeweilige Norm konkret darauf überprüft werden muss, ob gerade jene Norm eine Regelung des Marktverhaltens zum Gegenstand hat. Dieser Auffassung hat sich nun auch das OLG Naumburg angeschlossen. Eine solche Marktverhaltensregelung sehen beide Gerichte z. B. in Art. 9 II DSGVO.

Es ist deshalb nun doch erhöhte Sorgfalt bei der Berücksichtigung und Umsetzung der Vorschriften der DSGVO angezeigt.


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