Wettbewerbsrechtliche und urheberrechtliche Abmahnungen der Kanzlei U & C aus Regensburg

  • 3 Minuten Lesezeit

Zuletzt sind wir unter unserem Internetauftritt www.internetrecht-nrw.de auf die neuen wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen der Kollegen U & C für die KVR Handelsgesellschaft mbH eingegangen und hatten hier unser hohes Erstaunen zum Ausdruck gebracht, dass massenhaft für eine vor kurzem noch nicht existente Gesellschaft, die zudem selbst noch wettbewerbswidrig aufgestellt war, abgemahnt wurde.

Angesichts der weiterhin hohen Anzahl urheberrechtlicher Abmahnungen, mit welchen die Kollegen ihrem bisherigen Kerngeschäft weiter nachgehen und tatsächliche oder vermeintliche urheberrechtliche Verstöße mittels der Verwendung sog. Tauschbörsen abmahnen, soll auch diese Praktik weiterhin Beachtung finden.

Angesichts der massenhaften Abmahnungen wegen unerlaubten Filesharings der Kanzlei U & C sind dem interessierten Leser - und erst recht dem Betroffenen - Begriffe wie „modifizierte Unterlassungserklärung", „vorbeugende Unterlassungserklärung" oder „Störerhaftung" ein Begriff. Wie die abmahnenden Kollegen auch, verlangen U & C die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung eines Vergleichsbetrages.

Allerdings muss den Anwälten von U & C bei Ihrem Vorgehen durchaus Kreativität attestiert werden. So machte die Kanzlei vor einiger Zeit Schlagzeilen, als sie ihre durch das Abmahngeschäft zusammengetragenen Forderungen nicht etwa (selbst) einklagte, sondern vielmehr versteigerte (wobei schwer zu sagen ist, was mehr Aufsehen erregte, die Tatsache der unüblichen Versteigerung selbst, oder der Wert der angebotenen Forderungen von etwa 90 Mio Euro).

Auch die Tage wieder konnte U & C Schlagzeilen machen, als die Kanzlei ankündigte, die Gegner in offenen Angelegenheiten online zu benennen. Für Aufregung sorgte diese Ankündigung deshalb, weil U & C so gut wie ausschließlich das illegale Anbieten von pornografischen Werken verfolgt, so dass die Gegnerliste gleichzeitig als Pranger aufgefasst wurde - von den so Bedrohten allemal. Angesichts der Tatsache, dass einem solchen Vorhaben von Anfang an schlechte Karten eingeräumt werden mussten, ist es nicht unmöglich, dass U & C mit der Ankündigung ängstlichere Gegner einschüchtern und zur schnellen Zahlung veranlassen wollte. Dass eine solche Liste tatsächlich kommen würde/wird, darf nämlich für unwahrscheinlich gehalten werden. Denn die angekündigte Liste würde dazu führen, dass jeder hierauf Genannte als Täter und damit Konsument pornografischer Filmwerke betrachtet werden würde, während aber - allenfalls - die Anschlussinhaberschaft, nicht aber eine Täterschaft nachgewiesen worden wäre. Eine solche Suggestion könnte durchaus einer Verleumdung gleichkommen. So überrascht es wenig, dass bereits die erste einstweilige Verfügung ausgesprochen wurde, mit welcher es U & C untersagt wurde, den „Pranger" wie geplant umzusetzen. Da es nicht bei einer einzelnen oder wenigen Verfügungen bleiben muss, könnte sich das Vorhaben für die Kanzlei alles in allem als Bumerang erweisen.

Dennoch: Eine gewisse Kreativität kann man den Kollegen aus Regensburg nur schwer absprechen, wenn auch die Art und Weise, wie für Aufsehen gesorgt wird, nicht jedermanns Sache ist.

Auch in diesem Zusammenhang weisen wir ausdrücklich darauf hin, dass Abmahnungen auch dieser Kanzlei nicht ignoriert werden sollten. Die – auch für den Nichttäter – schwierige Rechtslage und die sehr hohen Streitwerte, bergen eine durchaus hohe Kostengefahr, so dass nur angeraten werden kann, auf die Inanspruchnahme zu reagieren.

Sofern Sie Fragen zu einer Abmahnung z.B. der Rechtsanwälte U & C haben, können Sie uns gerne kontaktieren.

Einige Antworten zu diesem Thema geben wir auch unter unserem Internetauftritt www.internetrecht-nrw.de. Eine richtige Reaktion auf derartige Schreiben erleichtert den weiteren Umgang und führt zu vernünftigen und der jeweiligen Sachlage angemessenen Ergebnissen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Timm Drouven

Beiträge zum Thema