Veröffentlicht von:

Wettbewerbsschutz in Kroatien

  • 2 Minuten Lesezeit

Das Wettbewerbsrecht bezieht sich auf den Schutz davor, dass Unternehmer verbotene Vereinbarungen treffen bzw. auf die Verhinderung der Kartellbildung, den Missbrauch einer Marktvorherrschaft von Unternehmern sowie die Kontrolle über Zusammenschlüsse zwischen ihnen.

Eine Gewährleistung gleicher Geschäftsbedingungen und klare Regeln über erlaubte Mittel für den gegenseitigen Wettbewerb werden durch das Wettbewerbsgesetz geregelt, während für seine Durchführung das Kroatische Kartellamt zuständig ist. Das Kartellamt beurteilt Vereinbarungen zwischen den Unternehmern, stellt den Missbrauch der Marktvorherrschaft eines Unternehmers (sgn. antitrust) fest und beurteilt, ob die Unternehmenszusammenschlüsse zulässig sind.

Das Kartellamt ist berechtigt den Unternehmern, die die Wettbewerbsvorschriften verletzen, verwaltungsrechtliche Strafmaßnahmen aufzuerlegen und führt  die sog. Kronzeugenregelung (leniency programme) für diejenigen Beteiligten von Kartellabsprachen durch, die solche Absprachen dem Kartellamt melden.

Außer dem Schutz im Verwaltungsverfahren vor dem Kartellamt ist aber auch ein Wettbewerbsschutz durch das Gericht vorgesehen und angeordnet. Darüber steht etwas im Text des Handelsgesetzes, das den sog. unlauteren Handel verbietet bzw. jenes  Handeln,  durch das, wegen des Wettbewerbs,  die guten Handelsbräuche verletzt werden.

Ein solches Handeln ist z.B.:

  • Verkauf der Ware unter ihrem Einkaufspreis mit MwSt
  • Reklame für oder Angebot von Waren oder Dienstleistungen unter Verwendung eines Ausdrucks, mit dem das Ansehen eines anderen Unternehmers oder seiner Waren und Dienstleistungen ausgenützt  wird
  • Verkauf von Ware mit Markenzeichnen oder Angaben, die hinsichtlich ihres Ursprungs und ihrer Erzeugungsweise  irreführen oder irreführen könnten
  • Handeln eines Unternehmers, das darauf abzielt, zum Bruch der Geschäftsbeziehungen  zwischen anderen Unternehmern zu führen oder das ihre Geschäftsbeziehungen erschwert
  • nicht begründete Vertragsverletzung oder Vertragsbruch gegenüber einzelnen Unternehmern, um mit anderen den gleichen oder einen günstigeren Vertrag abzuschließen
  • Vereinbarung über die Ausfuhr von Waren und Dienstleistungen zu niedrigeren Preisen, wenn ein anderer Unternehmer eine solche Ausfuhr schon zu einem höheren Preis vereinbart hat, wodurch er dann geschädigt wird
  • Schenkungen oder das Versprechen von Schenkungen oder Nutzen für einen anderen Unternehmer, damit man begünstigt wird,  zum Schaden für einen dritten Unternehmer oder  für die Verbraucher u.Ä.

Ein Unternehmer, der durch verbotenes Handeln beim unlauteren Geschäft geschädigt wurde, aber auch die Kammer und Interessenverbände der Händler, können eine Klage auf Schadensersatz im Gerichtsverfahren erheben. Die Frist, um diese Klage zu erheben ist zeitlich begrenzt und beträgt ein Jahr ab dem Tag, an dem der Kläger von der Tat und dem Täter erfahren hat, und spätestens  drei Jahre nach Ausführung der Tat.

Außer Schadensersatzanspruch kann die geschädigte Partei gerichtliche Feststellung des unlauteren Handelns verlangen, ab sofortige Unterlassung, Beseitigung der unlauteren Situation, Veröffentlichung des Urteils in den Medien u.Ä.



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Savin Vaic

Beiträge zum Thema