Wettbewerbszentrale unterliegt gegen Hotel – keine Vertragsstrafe fällig.

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Hoteliers lassen sich vom DEHOGA klassifizieren, um dem Reisenden einen Anhaltspunkt über die Güte der angebotenen Hotelleistungen zu geben. Die bekannten Sterne haben sich durchgesetzt. 

Da aber auch andere Anbieter – etwa Google, Tripadvisor, Booking.com – ebenfalls mit Sternen, die von den Nutzern vergeben werden, werben, verzichten viele Hoteliers die kostenpflichtige Klassifizierung durch den DEHOGA.

Das kann zu Problemen führen, wenn nämlich – versehentlich – weiter Sterne verwendet werden, die mit den DEHOGA-Sternen verwechselt werden können. Ein solches Verhalten kann wettbewerbswidrig unter dem Gesichtspunkt der Täuschung sein. Getäuscht wird, weil in Wahrheit keine Klassifizierung durch den DEHOGA vorgenommen wurde (bzw. diese veraltet ist). 

Die Wettbewerbszentrale ist ein Abmahnverein, der ebenso wie Anwälte, allerdings im eigenen Namen, wettbewerbsrechtliche Abmahnungen versendet. Die zu erstattenden Kosten sind relativ gering und so unterzeichnen viele Hoteliers vorschnell eine Unterlassungserklärung – obwohl in Wahrheit z. B. Google die Sterne angegeben hat und nicht der Hotelier selbst.

Nach einer gewissen Zeit durchforstet die Wettbewerbszentrale das Internet und findet häufig noch irgendwo Sternebewertungen für das Hotel – und macht dann Vertragsstrafe geltend, häufig in Höhe von satten € 4.000,00. 

Ein solcher Fall wurde jetzt vom Landgericht Koblenz zugunsten des von der Kanzlei Kötz Fusbahn vertretenen Hoteliers beschieden (3 HK O 20/18). Er muss keine Vertragsstrafe in Höhe von € 4.000,00 zahlen. Zahlreiche Gründe sprachen gegen eine Vertragsstrafeverwirkung, denn diese kann nur schuldhaft verwirkt werden. Unter anderem war zu fragen: 

  • Sind die Sterne überhaupt als solche erkennbar?
  • Wer genau nutzt die Sterne?
  • Seit wann werden die Sterne verwendet?
  • Hat der Hotelier alles getan, um die Sterne zu entfernen bzw. entfernen zu lassen?

Auf keinen Fall sollten Betroffene schnell zahlen, um „Ruhe im Karton“ zu bekommen. Die Zentrale wird nämlich nach der ersten Zahlung wieder das Internet durchforsten und prüfen, ob weitere Sternebewertungen aufzufinden sind – und verlangt, wie übrigens auch im hier entschiedenen Fall – erneut eine Zahlung, die ein kleines oder mittleres Hotel in Bedrängnis bringen kann.

Die Partner der Kanzlei Kötz Fusbahn in Düsseldorf sind Fachanwälte für gewerblichen Rechtsschutz und befassen sich schwerpunktmäßig mit Fragen des Wettbewerbsrechts. Sprechen Sie uns gern an.


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