Wetterbedingte Routenänderungen auf AIDAperla und AIDAaura: Minderungsansprüche auch bei höherer Gewalt

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Gäste sowohl der AIDAperla als auch der AIDAaura konnten Ihre Traumreisen aktuell nicht sorgenfrei genießen. Denn bei den Abfahrten der AIDAperla am 31.08.2023 (Norwegens Fjorde) und der AIDAaura am 19.08.2023 (Island & Grönland) kam es wetterbedingt zu erheblichen Routenänderungen. Betroffene sollten gegen den Veranstalter ihre Ansprüche auf Reisepreisminderung geltend machen.


Während der Reise und damit ohne jede Handlungsoption erhielten die Gäste der AIDAperla auf der Reise die Information, dass die geplante Tour „Norwegens Fjorde“ vom 31.08.2023 bis zum 10.09.2023 ganz wesentliche Planänderungen erfahren muss. Wetterbedingt konnte das Schiff nach Angaben der Reederei den Geirangerfjord nicht befahren. Infolge dieser Umstände wurde die gesamte Reise von AIDA umgestaltet. Es entfielen sodann Molde, Trondheim und Eidfjord. Allesamt echte Highlights einer Norwegenkreuzfahrt. Auch die Anläufe in Andalsnes und Alesund wurden zeitlich verlegt, was natürlich die Ausflugspläne der Reisegäste tangierte. All dies erfolgte, um Geiranger gegen Ende der Reise und damit ebenfalls nicht zum geplanten Zeitpunkt noch anlaufen zu können.


Ähnlich gravierend traf es die Reisenden auf AIDAaura, die zwischen dem 19.08.2023 und dem 09.09.2023 zwischen Bremerhaven und Island sowie Grönland kreuzen sollten. Auch hier kam es wetterbedingt zu drastischen Einschnitten. Die geplanten drei Anläufe in Grönland konnten bis auf einen Stopp in Ilimanaq nicht durchgeführt werden. Vielmehr kehrte AIDAaura nach einer 4-tägigen Seereise von Island nach Grönland mehr oder minder unverzüglich wieder um, so dass statt verschiedener Aufenthalte in Grönland sodann erneut 4 Seetage am Stück auf der Rückfahrt nach Island anstanden. Auch hier hatten die Passagiere mit erheblichen Änderungen ihrer Reisepläne zu kämpfen.


Routenänderung rechtfertigt Minderung – auch dann, wenn das Wetter „schuld ist“


Die Abweichung zwischen gebuchter Reise und Leistung des Veranstalters berechtigt zur Minderung des Reisepreises, was unabhängig vom Grund der Routenänderung gilt. Derartige Routenanpassungen während der Reise rechtfertigen stets einen Anspruch auf Minderung, denn eine einseitige Änderung der Reiseleistung ist grundsätzlich nur bis zum Beginn der Reise möglich. Anschließend ist ein solches Vorgehen stets ausgeschlossen und damit minderungsfähig. Minderungsansprüche des Reisegastes sind nämlich vom Verschulden des Veranstalters gänzlich unabhängig. Es ist damit völlig egal, welche Ursache die Änderung der Kreuzfahrt also hat, auch die oft verkannte höhere Gewalt ändert hieran nichts.


Berechnung nach Tagen - der Einzelfall ist entscheidend


Nach unserer Auffassung sollten Betroffene bei den aktuellen Routenänderungen auf der AIDAperla sowie der AIDAaura umgehend prüfen lassen, in welcher Höhe Ansprüche im Raum stehen. Keinesfalls sollte man auf solche Ansprüche verzichten oder vorschnell „Bordguthaben“ oder Vergünstigungen für künftige Reisen als Entschädigung akzeptieren. Minderungsansprüche werden in aller Regel prozentual anteilig zum Tagespreis der Kreuzfahrt berechnet und können sich schnell auf mehrere Hundert bzw. sogar Tausend Euro summieren.


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