WG hat Anspruch auf Austausch einzelner Mieter

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Hat eine Wohngemeinschaft einen Mietvertrag geschlossen, hat diese den Anspruch, einzelne Mieter austauschen zu können. Der Vermieter kann dem nur bei Vorliegen triftiger Gründe widersprechen, entschied das Landgericht Darmstadt (Az.: 6 S 21/19).

Der Sachverhalt

Drei Studentinnen mieteten zusammen als WG eine Wohnung an. Anfang 2015 entschied sich eine der drei auszuziehen, ein Nachmieter war schnell gefunden. Der Vermieter weigerte sich jedoch, den Mieterwechsel zu akzeptieren, wogegen die Studentinnen und der potenzielle Nachmieter rechtlich vorgingen. Das Amtsgericht Offenbach gab der Klage statt, der Vermieter ging in Berufung.

Das Urteil 

Das Landgericht Darmstadt wies die Berufung ab und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Offenbach. Der Vermieter schloss den Mietvertrag mit einer Wohngemeinschaft und hätte damit rechnen müssen, dass sich die Lebensverhältnisse der einzelnen Mieterinnen schnell ändern können, sprich dass der Bestand der WG nicht von Dauer sei.

Ein Entzug der Eigentümerrechte entstehe nicht schon dann, wenn der Vermieter den Nachmieter akzeptieren müsse. Denn grundsätzlich könne der Vermieter einem Mieterwechsel bei entsprechenden triftigen Gründen widersprechen. Solche triftigen Gründe, die dem Mieterwechsel entgegenstehen könnten, waren jedoch nicht ersichtlich.

Einschätzung & Empfehlung

Wann genau „triftige Gründe“, die ein Vermieter gegen einen Mieterwechsel vorbringen kann, bestehen, führte das Landgericht Darmstadt nicht näher aus. Naheliegend wären beispielsweise finanzielle Gründe, wenn etwa der Nachmieter nicht über ein geregeltes Einkommen verfügt oder Gründe, die in der Person oder Verhalten des „Austauschmieters“ liegen. Dem Vermieter ist es sicher nicht zuzumuten, dass z. B. jemand in seine Wohnung einzieht, der ihn beleidigt oder verletzt hat.


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