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„Why Him?“ – Waldorf-Frommer-Abmahnung – So reagieren Sie richtig!

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Unserer Kanzlei liegt ganz aktuell eine Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer betreffend den Film „Why Him?“ zur Bearbeitung vor. Die Kanzlei verfolgt weiterhin Filesharing an diversen Filmen und Serien über Internettauschbörsen. Dabei geht sie im Auftrag der Twentieth Century Fox Home Entertainment Germany GmbH vor.

„Why Him?“ ist eine US-amerikanische Filmkomödie von John Hamburg aus dem Jahr 2016. Der Film handelt von dem zweifachen Familienvater Ned Fleming (Bryan Cranston), welcher zusammen mit seiner Frau Barb und seinem Sohn Scotty plant, seine Tochter Stephanie an der Stanford University zu besuchen.

Dort lernen sie den Freund von Stephanie, den milliardenschweren Jungunternehmer namens Laird Mayhew (James Franco), kennen, welcher sich schon nach kurzer Zeit als vollkommen rüpelhaft und unverschämt herausstellt. Als Laird Ned dann auch noch um die Hand seiner Tochter bittet, setzt Ned alles daran, die Hochzeit zu verhindern.

Die Kanzlei verlangt in dem Abmahnschreiben von dem Betroffenen:

  • Das umgehende und dauerhafte Löschen der angebotenen Datei von der Festplatte
  • Die Abgabe einer sogenannten strafbewehrten Unterlassungserklärung
  • Die Zahlung eines Vergleichsbetrages in Höhe von EUR 915,00.

Der Vorwurf der Abmahnkanzlei besteht darin, dass der Adressat der Abmahnung den Film anderen Nutzern der Internettauschbörse zugänglich gemacht und zum Download angeboten haben soll.

Alles zahlen oder ablehnen?

Eine Unterlassungserklärung muss aber nur dann abgegeben werden, wenn der Anschlussinhaber entweder Täter oder sogenannter Störer ist, er die Tat also selbst begangen oder die Rechtsverletzung pflichtwidrig ermöglicht hat.

Der Abgemahnte ist aber dann nicht als Täter verantwortlich, wenn die Tat beispielsweise durch Lebensgefährten, Freunde, Mitbewohner oder Familienangehörige begangen worden ist.

Scheidet seine Haftung als Störer ebenfalls aus, weil er die Tat auch nicht gefördert hat, kann man ihm keinen Vorwurf machen, sodass er keine Unterlassungserklärung abgeben muss und auch keine Zahlung zu leisten hat.

Gibt es noch weitere Anforderungen an den Abgemahnten, soweit er weder Täter noch Störer ist?

Liegt der oben genannte Fall vor, obliegt dem Empfänger der Abmahnung allerdings noch die sogenannte sekundäre Darlegungslast. Sie müssen dann konkret vortragen, ob und gegebenenfalls welche anderen Personen zur konkreten Tatzeit selbständigen Zugang zu dem Internetanschluss hatten.

Wird über einen Internetanschluss eine Rechtsverletzung begangen, trägt der Anschlussinhaber eine sekundäre Darlegungslast. Dieser entspricht er dadurch, dass er vorträgt, ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen. Insoweit ist der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (BGH, Urteil vom 08.01.2014, Az. I ZR 169/12, BearShare).

Der Umfang der sekundären Darlegungslast ist allerdings umstritten.

Aus dem aktuellen Urteil des BGH vom 06.10.2016, Az. I ZR 154/15, ergibt sich ebenfalls, dass ein abgemahnter Anschlussinhaber im Rahmen seiner sekundären Beweislast lediglich die Personen benennen muss, die generell Zugriff zum Zeitpunkt der Tat gehabt haben. Er muss somit nicht den Täter der Urheberrechtsverletzung ermitteln und benennen.

Haben auch Sie ein Abmahnschreiben erhalten, sollten Sie die folgenden Punkte unbedingt beachten:

  • Geraten Sie nicht in Panik
  • Wenden Sie sich nicht an die Abmahnkanzlei zur Klärung der Angelegenheit; eine einmal erfolgte Aussage lässt sich nicht mehr rückgängig machen
  • Nehmen Sie die Abmahnung aber unbedingt ernst, ansonsten riskieren Sie ein kostenintensiveres Gerichtsverfahren
  • Unterzeichnen Sie die Unterlassungserklärung nicht, ansonsten wird dies als Schuldeingeständnis aufgefasst
  • Wenden Sie sich sofort nach Erhalt der Abmahnung an einen auf Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt und lassen Sie sich beraten. Wir klären Sie über die Einzelheiten Ihres konkreten Falles auf.

Fazit

Wenden Sie sich an uns und profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und Kompetenz aus unzähligen Abmahnfällen.

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