Wichtige Änderungen bei der Überbrückungshilfe III nun in Kraft

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Bei der Überbrückungshilfe III sind wichtige Änderungen erfolgt, um den Betroffenen stärker unter die Arme zu greifen. Die Anträge können ab sofort gestellt werden.

Die Überbrückungshilfe III soll Unternehmen, Soloselbstständige sowie Freiberuflerinnen und Freiberufler, die von den Maßnahmen zur Pandemie-Bekämpfung besonders stark betroffen sind, unterstützen. Es handelt sich Zuschüsse, die nicht zurückgezahlt werden müssen.

Verbesserte Überbrückungshilfe III

Nun wurden die FAQ des BMF und des BMWi an eine verbesserte Überbrückungshilfe angepasst.

Belastete Unternehmen erhalten danach einen neuen Eigenkapitalzuschuss. Dieser beträgt bis zu 40 Prozent des Betrags, den ein Unternehmen für die förderfähigen Fixkosten nach Ziffer 2.4 Nr. 1 bis 11 der FAQ erstattet bekommt. Der Eigenkapitalzuschuss ist gestaffelt und steigt an, je länger das Unternehmen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erlitten hat. Gezahlt wird er ab dem dritten Monat des Umsatzeinbruchs und beträgt in diesem Monat 25 Prozent. Im vierten Monat mit einem Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent erhöht sich der Zuschlag auf 35 Prozent; bei fünf oder mehr Monaten erhöht er sich noch einmal auf 40 Prozent pro Monat.

Der Fixkostenzuschuss für Unternehmen, die einen Umsatzrückgang von mindestens 70 Prozent gegenüber dem Vergleichsmonat im Jahr 2019 verzeichnen, wurde von 90 Prozent auf 100 Prozent angehoben (gilt nicht, wenn die Überbrückungshilfe III auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe gestützt wird).

Antragsberechtigt für die Überbrückungshilfe III sind nun auch Unternehmen, die ihre Geschäftstätigkeit vor dem 31.10.2020 (bislang: vor dem 30. April 2020) aufgenommen haben.

Eckpunkte der Überbrückungshilfe III

Die Überbrückungshilfe II lief bis zum 31.12.2020. Sie wurde als überarbeitete Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 vereinfacht, erweitert und erhöht. Einige wesentliche Fragen zur Handhabung der dritten Förderphase des Bundesprogramms "Corona-Überbrückungshilfe" werden in den FAQ erläutert. Die Antragsfrist endet am 31.8.2021. 

Hier die wichtigsten Punkte der Überbrückungshilfe III:

  • "November- und Dezember-Fenster" in der Überbrückungshilfe: Erweiterung des Zugangs zu den Überbrückungshilfen für die Monate November bzw. Dezember 2020 auch für Unternehmen, die im Vergleich zum jeweiligen Vorjahresmonat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent erlitten haben und keinen Zugang zur Novemberhilfe und/oder Dezemberhilfe hatten. So wird weiteren Unternehmen geholfen, die von den Schließungsmaßnahmen im November und Dezember 2020 hart getroffen wurden, ohne von der November- und/oder Dezemberhilfe erfasst zu sein.
  • Erhöhung des Förderhöchstbetrags pro Monat von bisher 50.000 EUR auf nunmehr 1,5 Mio EUR.
  • Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 Prozent Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heisst: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
  • Der Katalog erstattungsfähiger Kosten wird erweitert um bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen für Hygienemaßnahmen bis zu 20.000 Euro. Damit wird Unternehmen geholfen, die Anstrengungen unternehmen, um die Hygieneanforderungen zu erfüllen. Außerdem sind Marketing- und Werbekosten maximal in Höhe der entsprechenden Ausgaben im Jahre 2019 förderfähig.
  • Abschreibungen von Wirtschaftsgütern werden bis zu 50 Prozent als förderfähige Kosten anerkannt. So kann etwa ein Schausteller, der ein Karussell gekauft hat und per Kredit oder aus dem Eigenkapital finanziert hat, die Hälfte der monatlichen Abschreibung als Kosten in Ansatz bringen.
  • Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware werden als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt.
  • Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
  • Die branchenspezifische Fixkostenregelung für die Reisebranche wird erweitert. Das Ausbleiben oder die Rückzahlung von Provisionen von Reisebüros bzw. vergleichbaren Margen von Reiseveranstaltern wegen Corona-bedingter Stornierungen und Absagen bleiben förderfähig. Die vorherige Begrenzung auf Pauschalreisen wird aufgehoben. Auch kurzfristige Buchungen werden berücksichtigt. Außerdem sind für die Reisewirtschaft zusätzlich zu der Förderung von Provisionen oder Margen im ersten Halbjahr 2021 auch externe sowie durch eine erhöhte Personalkostenpauschale abgebildete interne Ausfallkosten für den Zeitraum März bis Dezember 2020 förderfähig.
  • Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche können für den Zeitraum März bis Dezember 2020 Ausfallkosten geltend machen. Dabei sind sowohl interne als auch externe Ausfallkosten förderfähig.
  • Mit einem Sonderfonds für die Kulturbranche sollen unter anderem Bonuszahlungen für Kulturveranstaltungen ermöglicht und das Risiko von Veranstaltungsplanungen in der unsicheren Zeit der Pandemie abgefedert werden. Zu den Details laufen derzeit noch die Arbeiten.
  • Abschlagszahlungen werden bei der Überbrückungshilfe III  einheitlich gewährt - nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Abschlagszahlungen sind bis zu einer Höhe von bis zu 100.000 EUR für einen Fördermonat möglich statt bislang 50.000 EUR.

Der Antrag kann auf www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de nur über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte sowie über vereidigte Buchprüfer gestellt werden.

Stufen der Föderhöhe

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil der förderfähigen Kosten in Höhe von

  • bis zu 100 % (bisher 90 %) der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70 %,
  • bis zu 60 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50 % und ≤ 70 %,
  • bis zu 40 % der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30 % und < 50 %

im Fördermonat im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Was gehört zum Umsatz?

Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG. Er wurde in dem Monat erzielt, in dem die Leistung ausgeführt wurde. Im Falle der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten kann bei der Frage nach der Umsatz-Erzielung auf den Zeitpunkt der Entgeltvereinnahmung abgestellt werden.

Die Umsatzdefinition umfasst nicht:

  • Einfuhren nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG,
  • innergemeinschaftliche Erwerbe (= Eingangsleistungen),
  • Umsätze einer Leistungsverrechnung innerhalb eines Unternehmensverbundes,
  • Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung (z.B. VuV),
  • Mitgliedsbeiträge, die eindeutig und nachweisbar für einen späteren Zeitraum gezahlt werden (z. B. Fitnessstudios).

Erfolgt keine monatliche Abrechnung der Umsätze, ist es zulässig, von einer gleichmäßigen Verteilung der Umsätze auszugehen (ansonsten Kennzahlen als Nachweis).

Über den steuerbaren Umsatz hinausgehende Posten sind dementsprechend nicht als maßgeblicher Umsatz zu berücksichtigen (u. a. Corona-Soforthilfe, Versicherungs-leistungen und Schutzschirmzahlungen z. B. bei Ärzten).

Beihilerechtliche Grenzen

Durch die Inanspruchnahme von Überbrückungshilfe und anderen Soforthilfen des Bundes und der Länder darf der beihilferechtlich zulässige Höchstbetrag nicht überschritten werden. Bei der Überbückungshilfe III ist zu beachten, dass für vor dem 1.1.2019 gegründete Unternehmen ein des Wahlrecht zwischen folgenden Möglichkeiten besteht.

Die 3. Phase der Überbrückungshilfe bietet Unternehmen, die vor dem 1.1.2019 gegründet wurden, ein beihilferechtliches Wahlrecht zwischen der

  1. "Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020") ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 2. Mio EUR),
  2. "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 10 Mio EUR),
  3. Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 11.800.000 EUR),
  4. Kumulierung der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" und der "Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020" sowie De-Minimis-Verordnung (beihilferechtlich zulässiger Höchstbetrag: 12 Mio EUR)

Unternehmen, die zwischen dem 1.1.2019 und dem 30.4.2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die "Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020".

Neustarthilfe für Soloselbstständige

Zur Überbrückunghilfe III gehört auch die sogenannte "Neustarthilfe für Soloselbstständige". Die Antragstellung ist bereits möglich. Mit der Neustarthilfe soll der besonderen Situation von Soloselbständigen, insbesondere Künstlerinnen und Künstlern und Kulturschaffenden Rechnung getragen werden. Die Neustarthilfe beträgt einmalig bis zu 7.500 EUR und deckt den Zeitraum bis Juni 2021 ab. Sie ist grundsätzlich nicht zurückzuzahlen und aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung u. ä. anzurechnen. (Quelle: Haufe Steuern)

Gerne überprüfen wir, die Kanzlei Grigat & Krüger, Ihre Antragsberechtigung unverbindlich. Sofern Sie sich für die Überbrückungshilfe III qualifizieren und sich entscheiden, den Antrag über uns stellen zu lassen, werden wir dies für Sie gerne in enger Abstimmung mit Ihnen tun

Foto(s): Rechtsanwalt Gunnar Krüger

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