Wichtige Änderungen des Betriebsrentenrechts 2018 (Betriebsrentenstärkungsgesetz / Moblitäts-RL)

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Änderung
Relevanz
1Änderungen durch Gesetz zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie

§ 1b BetrAVG nF: Voraussetzung für gesetzliche Unverfallbarkeit von ArbG-finanzierten Anwartschaften auf 3 Jahre und mindestens Vollendung des 21. Lebensjahres reduziertAlle Zusagen ab 01.01.2018, für Altzusagen vor 2018 wird Frist ab 01.01.2018 gerechnet

→ Anpassung der Regelungen zur Unverfallbarkeit in bestehenden Zusagen

§ 2a BetrAVG (neu): Unverfallbare Anwartschaften müssen nach dem Ausscheiden Dynamik enthalten, wobei Festbetragszusage, Zusagen die eine explizite oder implizite Verzinsung oder Dynamisierung enthalten (z. B. die klassischen beitragsorientierten Zusagen sowie Beitragszusagen mit Mindestleistung) nicht erfasst werden.Anwartschaften aus endgehalts­abhängigen Zusagen, soweit sie auf Dienstzeiten ab 01.01.2018 beruhen (und wo System nicht bereits vor 20.05.2014 geschlossen).

→ „last call“ für die Abschaffung endgehaltsabhängiger Pensionszusagen sowie von Durchschnittsgehaltszusagen und Renteneckwertsystemen

§ 3 BetrAVG nF: Abfindung von Kleinstanwartschaften bedarf ausnahmsweise der Zustimmung des ArbN, wenn er innerhalb von 3 Monaten nach Beendigung des Ausscheidens mitteilt, dass er ein neues Arbeitsverhältnis in einem anderen EU-Mitgliedsstaat begründet hatAlle Zusagen

→ Abfindung von Kleinstanwartschaften sollte frühestens 3 Monaten nach Ausscheiden erfolgen, da erst dann rechtssicher

§ 4a BetrAVG (neu): Erweiterte Auskunftspflichten von ArbG bzw. Versorgungsträger. Auf Verlangen muss Auskunft gegeben werden, insb. ob und wie Anwartschaften erworben werden, wie hoch die Anwartschaft ist und bei Erreichen der Altersgrenze voraussichtlich sein wird und wie sich ein Ende des Arbeitsverhältnisses auf die Anwartschaft auswirkt und wie sie sich anschließend weiterentwickeltAlle Zusagen

→ ArbG sollten sich auf umfangreichere Auskünfte vorbereiten, ggf. die Self-Service Tools entsprechend anpassen, um den händischen Verwaltungsaufwand gering zu halten

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF: Klarstellung, dass die Anpassungsprüfung bei DV und PK entfällt, wenn alle Überschüsse ab Rentenbeginn zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden, auch wenn der von der BaFin genehmigte Rechnungszins den gemäß VAG festgesetzten Höchstzinssatz zur Berechnung der Deckungsrückstellung verwendet wurdeRelevant nur für regulierte Pensionskassen und Direktversicherungen mit höherem Rechnungszins als dem Höchstrechnungszins nach VAG

→ Klarstellung, kein Anpassungsaufwand beim Arbeitgeber

§ 6a EstG: Für neue Zusagen mit den verkürzten Unverfallbarkeitsfristen gilt für die Rückstellungsbildung das Mindestalter 23 (statt zuletzt 27)Neuzusagen ab 01.01.2018

→ frühere Rückstellungsbildung bei Neuzusagen durch den Aktuar


2Änderungen durch das Betriebsrentenrechtsstärkungsgesetz

§ 1a Abs. 1a BetrAVG (neu): Pflicht bei Entgeltumwandlung in DV, PK und PF zu einem Arbeitgeberzuschuss von 15 % des umgewandelten Entgelts, soweit SV-Beiträge eingespart wurden

§ 1b Abs. 5 BetrAVG nF: Anwartschaft aus ArbG-Zuschuss nach § 1a Abs. 1a ist sofort unverfallbar
Relevant für neue EUs ab 01.01.2019 (bei Alt-Fällen ab 01.01.2022) in DV, PK und PF (vgl. § 26a BetrAVG)

→ Anrechnungsklausel erforderlich, soweit ArbG heute schon in Abhängigkeit von Entgeltumwandlung Eigenbeiträge erbringt

→ Anpassung erforderlich, soweit bisheriger Matching-Beitrag nicht sofort unverfallbar ist oder in ein anderes Versorgungsinstrument fließt

→ Klärung bei Altverträgen, ob und zu welchen Konditionen überhaupt Zusatzbeiträge möglich sind

§ 20 BetrAVG (neu): kollektivrechtliche Vereinbarung von automatischer Entgeltum­wand­lung mit Widerspruchsrecht (sog. Optionssystem) für Tariflohn per TV oder BV auf Grund eines TV nur bei Einhaltung bestimmter inhaltlicher Anforderungen möglichAutomatische Entgeltumwandlung zu Tarifentgelt durch TV/BV ab dem 01.07.2017. Keine Relevanz für arbeitsver­tragliche Regelungen und die automatische Umwandlung von Bezügen, die nicht auf Tarifvertrag beruhen

→ ggf. Anpassungsbedarf für bestehende Optionssysteme auf Basis von BVen

§§ 21-24 BetrAVG (neu): Einführung des neuen Zusagetypus reine Beitragszusage im Rahmen von tarifvertraglich vereinbarten Sozialpartner­modellen mit zusätzlichen Sicherungsbeiträgen des Arbeitgebers (Soll-Vorschrift) plus weiterem Zusatzbeitrag in Höhe von 15 % bei Entgeltumwandlung (Muss-Vorschrift)Bis auf weiteres keine Relevanz, da es noch keine entsprechenden Sozialpartnermodelle gibt

→ Attraktivität im Vergleich zu beitragsorientierten Leistungszusagen und Beitragszusagen mit Mindestleistung ohne Zusatzbeiträge fraglich

§ 3 Nr. 63 Satz 1 nF: Erhöhung des steuerlichen Förderrahmens auf 8 % der BBG in der gRVRelevant für DV, PK, PF-Zusagen bei erstem Dienstverhältnis

→ Prüfung, inwieweit die Verwendung von zwei unterschiedlichen Durch­führungswegen (z. B. Direktversicherung und Unterstützungskasse) künftig weiter erforderlich ist

→ Prüfung, ob die arbeitgeber- und arbeitnehmerfinanzierte bAV künftig allein über einen einzigen versicherungsförmigen Durchführungsweg durchgeführt wird

§ 3 Nr. 63 Satz 3 EStG nF: Vervielfältigungsregelung für Beiträge anlässlich der Beendigung eines ersten Dienstverhältnisses (4 % x Zahl der Dienstjahre, max. 10). Keine Verrechnung mit erbrachten Beiträgen nach § 3 Nr. 63! Achtung: Zusammenhang mit Ausscheiden nach Entwurf des BMF-Schreibens nur, wenn Nachzahlung innerhalb von 3 Monaten vor dem Beendigungs-/Auflösungszeitpunkt erfolgtRelevant für Ausscheidefälle ab 01.01.2018

→ Vor dem Ausscheiden sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich darüber unterhalten, ob – statt einer steuerpflichtigen Abfindung – ganz oder teilweise ein steuerfreier Einmalbeitrag für die bAV verwendet werden soll



§ 3 Nr. 63 Satz 4 EStG (neu): Nachholung der Steuerfreiheit nach dem Ruhen eines ersten Dienstverhältnisses (8 % x ganze Kalenderjahre des Ruhens, max. 10). Gilt laut Entwurf des BFM-Scheibens auch für die Nachzahlung in 2018 für Kalenderjahre vor dem 01.01.2018
Achtung: Die Nachzahlung muss bis zum Ende des Kalenderjahres erfolgen, welches auf das Ende des Ruhens folgt; für Ruhenstatbestände, die 2017 endeten, endet Frist zum 31.12.2018
Relevant für DV, PK und PF-Zusagen, in denen das Dienstverhältnis für mindestens 1 ganzes Kalenderjahr ohne Bezüge und Beiträge nach § 2 Nr. 63 EstG (oder § 40b EStG alt) geruht hat

→ Es sollte ab 01.01.2018 bei der Rückkehr von Arbeitnehmern nach einem mehrjährigen Ruhen des Arbeitsverhältnisses geprüft werden, ob eine Nachzahlung von steuerfreien Versorgungsfreibeträgen möglich und gewünscht ist

§ 100 EstG (neu): Zusätzlicher steuerlichen Förderbetrag für Arbeitgeber in Höhe von 30 % des gezahlten Beitrags, die für Geringverdiener eine bAV mit Beiträgen in Höhe von jährlich 240 bis 480 € an eine Direktversicherung, Pensionskasse oder einen Pensionsfonds einrichten/erhöhen. Geringverdiener sind Arbeitnehmer mit laufendem Arbeitslohn im Monat der Beitragszahlung von höchstens 2.200 €. Der Vertrag muss lebenslängliche Renten oder einen Auszahlungsplan vorsehen und gleichmäßig auf die Beiträge verteilte Abschlusskosten.
Der Förderbetrag fließt dem Arbeitgeber durch Verrechnung mit der vom ihm abzuführenden Lohnsteuer zu (zusätzlich zum Steuerabzug nach § 3 Nr. 63 EStG).
Alle Arbeitgeber mit Geringverdienern

→ Für Geringverdiener kann mit geringen Kosten eine bAV aufgebaut werden

§ 82 Abs. 4 SGB XII: Beim späteren Bezug von Sozialhilfe gibt es einen Grundfreibetrag von 100 € monatlich plus 30 % der über 100 € hinausgehenden Betriebsrente (Freibetrag begrenzt auf 50 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII – Harz IV-Leistung = 204,50 € in 2007)
Alle Arbeitnehmer, vor allem Geringverdiener

→ Entgeltumwandlung macht nunmehr auch für Geringverdiener Sinn

§ 84 S.2 EStG nF: Grundzulage für Riesterförderung auf 175 € p. a. angehoben.Alle Arbeitnehmer, insbesondere solche mit Kindern

→ Private und betriebliche Riesterverträge werden attraktiver



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