Wichtige Entscheidung des BGH zum Kaufrecht: Erfüllungsort der Nachbesserung

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Immer dann, wenn der Kaufgegenstand mangelhaft ist, muss der Käufer, bevor er berechtigt ist, vom Kaufvertrag zurückzutreten, zunächst erfolglos Nachbesserung vom Verkäufer verlangt haben. Der BGH musste sich jetzt mit der Frage beschäftigen, ob in diesem Zusammenhang der Käufer den Kaufgegenstand (hier ein Camping Anhänger) zum Verkäufer bringen muss oder der Verkäufer die gekaufte Sache beim Käufer abholen muss. Der BGH hat in seinem Urteil vom 13.04.2011 (AZ: VIII ZR 220/10) bestätigt, dass eine besondere kaufrechtliche Regelung für den Erfüllungsort der Nachbesserung nicht existiert und diese Frage nach der allgemeinen Vorschrift des § 269 BGB über den Leistungsort zu beantworten ist.

Dort heißt es: Ist ein Ort für die Leistung weder (vertraglich) bestimmt, noch aus den Umständen zu entnehmen, so hat die Leistung an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte.

Schuldner der Nachbesserungspflicht ist der Verkäufer. Ist also weder dem Kaufvertrag noch den Umständen zu entnehmen, dass der Verkäufer die gekaufte Sache zum Zweck der Nachbesserung beim Käufer abholen muss, ist der Käufer verpflichtet, den Kaufgegenstand zum Verkäufer zu bringen, wenn er seine Gewährleistungsrechte nicht verlieren will. Eventuelle Transportkosten hat allerdings der Verkäufer nach § 439 Abs. 2 BGB zutragen.

Die Entscheidung des BGH ist bedeutsam. Obwohl in dem vorliegenden Fall der Camping Anhänger mangelhaft war und der Käufer den Verkäufer vergeblich zur Nachbesserung aufgefordert hatte, scheiterte der Käufer mit seiner Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Camping Anhängers, weil der Käufer sich geweigert hatte, den Anhänger zwecks Durchführung der Nachbesserung zum Verkäufer zu bringen.


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