Anforderungen an Nachbesserung - Expertenbeitrag zu PKW-Kaufrecht

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Nach dem deutschen Schuldrecht steht dem Käufer eines PKW gemäß § 437 Abs. 1 BGB und  § 439 BGB ein Anspruch auf Nachbesserung oder Nachlieferung zu. In einem anderen Beiträgen wurde zu den Voraussetzungen und den Änderungen im Schuldrechht zum 01.01.2022 bereits ausführlich berichtet. Im vorliegenden Beitrag wird über den Inhalt der Nachbesserung nach einem aktuellen obergerichtlichen Urteil berichtet.

Der Käufer muss vor Ausübung des Rücktrittsrechts stets zu einer Nachbesserung auffordern. Eine Fristsetzung ist nach dem seit 01.01.2022 geltenden Schuldrecht nicht  mehr erforderlich.

Zum Inhalt der Nachbesserung hat das Oberlandesgericht Saarbrücken am 07.06.2023 Stellung bezogen. Demnach setzt eine ordnungsgemäße Nachbesserung i. S. v. § 439 Abs. 1 BGB eine vollständige, nachhaltige und fachgerechte Behebung des vorhandenen Mangels voraus.

Das OLG Saarbrücken nimmt Bezug auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs. Demzufolge liegt ein Mangel nicht vor, wenn zwar der ursprüngliche Mangel beseitigt, hierdurch aber Folgemängel hervorgerufen werden (BGH, Urteil vom 29. September 2021 -VIII ZR 111/20, NJW 2022.463,467 Rn. 47).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht und Strafrecht Christian Steffgen ist seit 23 Jahren im PKW-Kaufrecht spezialisiert. Er ist Vertragsanwalt der GTÜ. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat das Zertifikat "Q" für Fortbildung verliehen.

Interessant ist an dem angeführten Urteil, dass bereits ein begründeter Verdacht wegen mangelnder Eignung einer Kaufsache zu dem vertraglich vereinbarten Zweck einen Fehler darstellen kann, sofern dieser Verdacht nicht nachträglich ausgeräumt ist. Dies ist etwa der Fall, wenn ein Fahrzeug mit einem Kraftstoff betankt wurde, der sich im Nachhinein als ungeeignet herausgestellt hat (OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Mai 2002 – 9 U 165/01, BeckRS 2002, 30262548).

Eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung ist bei der Anwaltskanzlei Steffgen möglich.


Foto(s): Collection_Stuttgart_Seidaris

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