Wichtige Fristen in der Filesharing-Abmahnung

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Fristen in der Abmahnung

Offensichtlich werden Sie wegen einer Urheberrechtsverletzung in Anspruch genommen. Tauschangebote von geschützten Musikdateien, Filmen oder PC-Spielen im Internet sind ohne entsprechende Lizenz rechtswidrig und werden daher geahndet. Das Aussprechen einer Filesharing-Abmahnung ist in solchen Fällen die gängige Praxis.

I. Welche Frist wirklich wichtig ist

Das größte Haftungsrisiko geht mit dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch einher. So wird von Ihnen verlangt, das abgemahnte Verhalten zukünftig zu unterlassen. Denn wer das Urheberrecht oder ein anderes geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann nach § 97 Absatz 1 UrhG auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Daher ergeben sich die folgenden Prioritäten:

1. Frist für Unterlassungserklärung

2. Frist zur Erteilung einer Auskunft (nicht immer gefordert!)

3. Zahlungsfrist

(Die Frist zur Beseitigung der Datei auf dem PC wird – wie die Auskunft – sehr oft vernachlässigt!)

II. Frist für den Unterlassungsanspruch

Vorrangig und in jedem Abmahnfall wichtig ist die Frist zur Abgabe einer Unterlassungserklärung. Sie sollen innerhalb weniger Tage ernsthaft versprechen, das Tauschen von Film- oder Musikdateien mit anderen Nutzern im Internet zu unterlassen.

Die zur Abgabe der Unterlassungserklärung gesetzte Frist ist immer kurz bemessen. Sofern der Anschlussinhaber auf das Schreiben nicht reagiert, wird sich die Abmahnkanzlei überlegen, ob sie den Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend macht, um den Rechteinhaber vor weiteren unerlaubten Nutzungen im Internet zu schützen. Hierfür wird regelmäßig das Verfahren nach dem Eilrechtsschutz gewählt. Bei Erfolg ergeht innerhalb weniger Tage ein gerichtlicher Beschluss. Dieser einstweilige Beschluss verbietet dem Anschlussinhaber vorläufig (= einstweilen), das genannte Filmwerk bzw. das PC-Spiel oder die jeweilige Musik von dem Internet-Anschluss für Dritte öffentlich zugänglich zu machen. Diese Entscheidungen ergehen oftmals ohne mündliche Verhandlung. Zudem entstehen weitere und unnötige Kosten.

Voraussetzung für den Beschluss: Dringlichkeit

Um einen solchen Beschluss zu erhalten, muss die Angelegenheit für den Rechteinhaber dringlich sein. Die Dringlichkeit wird seitens des Gerichts geprüft. Je nach Bundesland ist das Anliegen dringlich, wenn zwischen dem Tag der erteilten Providerauskunft (Ihr Name & Ihre Adresse) und dem Antrag auf Erlass eines solchen gerichtlichen Eilbeschlusses maximal 1 Monat (Hamburg) oder 8 Wochen (Berlin) vergangen sind. Daher ist die Frist zur Abgabe der Unterlassungserklärung immer kurz bemessen.

Aus diesen Gründen sollten Sie innerhalb dieser Frist reagieren. Hier liegt der Schwerpunkt. Diese Frist ist die Wichtigste!

III. Frist zur Erteilung einer Auskunft

Einige wenige Kanzleien fragen auch nach den weiteren Umständen im Zusammenhang mit den ermittelten Verstößen. Insbesondere möchte man den Umfang der unerlaubten Tathandlungen in Erfahrung bringen. Interessant sind Fragen zur Erfassung des gesamten Tatzeitraumes, zum Standort des Computers und zu der Upload-Geschwindigkeit des Internetanschlusses. Diese Faktoren werden bei der Bemessung des Lizenzgeldes (Schadenersatz) herangezogen. Wenn eine Frist zur Auskunft gesetzt worden ist, sollte diese neben der Unterlassung als wichtig behandelt werden. Ansonsten ist auch dieser Anspruch gerichtlich einklagbar.

Aktuell fordert die Kanzlei rka Rechtsanwälte solche Auskunftsansprüche ein.

IV. Frist Zahlungsansprüche

Die Zahlungsfrist für den Schadenersatz und die Rechtsanwaltskosten ist je nach Kanzleipolitik unterschiedlich. Möchte man Sie unter Druck setzen, ist die Frist meist kurz gesetzt. Die Zahlungsfrist ist aber zunächst unwichtig.

Memo: Abmahnfälle haben den Unterlassungsanspruch immer als Schwerpunkt. Deswegen rücken Zahlungsansprüche ins zweite bzw. dritte Glied.

V. Überlegungszeit

Privathaushalten wird zur Überprüfung der Vorwürfe in der Abmahnung, insbesondere zur Klärung des Sachverhaltes und zur Konsultierung eines Rechtsanwaltes „nur“ eine Frist von einer Woche eingeräumt. Das ist nicht zu beanstanden. Die Rechtsprechung ist sich einig, dass eine Woche angemessenen ist, um auf die Vorwürfe zu reagieren. Letztendlich ist es für den Rechteinhaber dringlich.

Fragen & kompetente Antworten

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