Veröffentlicht von:

Wichtige Gleichstellung eingetragener Lebenspartner beim Witwergeld

  • 2 Minuten Lesezeit

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat mit einer aktuellen Entscheidung die Rechte aller gestärkt, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Demnach haben auch Lebenspartner verstorbener Beamter einen Anspruch auf das so genannte „Witwergeld" (Az. 4 S 1773/09). Das Gericht berief sich in seinem Urteil auf die EU-Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie. Seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. Mai 2005 sei Hinterbliebenen nach dem Tode ihres verbeamteten und eingetragenen Lebenspartners das gleiche Recht zu gewähren wie Hinterbliebenen einer „regulären" Ehe.

Witwergeld beantragt - und versagt

Im aktuellen Fall beantragte der hinterbliebene Lebenspartner eines Gymnasiallehrers nach dessen Tod im Januar 2005 Witwergeld. Dies jedoch wurde ihm vom Landesamt für Besoldung und Versorgung mit der Begründung versagt, dass die rechtlichen Regelungen des Beamtenversorgungsgesetzes Witwergeld zwar für Ehen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, keinesfalls jedoch für gleichgeschlechtliche Hinterbliebene einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vorsehen würden.

Hinterbliebener eines Gymnasiallehrers klagte

Hiergegen wehrte sich der Mann gerichtlich und bekam sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg nun Recht. Die Richter schlossen sich der Argumentation des Klägers an, dass er durch die Versagung des Witwergeldes im Vergleich zu verheirateten Partnern von Beamten zu Unrecht wegen seiner sexuellen Ausrichtung diskriminiert wurde. Das Witwergeld als Teil des Arbeitsentgelts, welches der Beamte während seiner Dienstzeit erdient hat, steht laut der Entscheidung der Mannheimer Richter zumindest seit dem 01.01.2005 auch eingetragenen Lebenspartnern von Beamten vollumfänglich zu. An diesem Datum war nämlich eine Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes in Kraft getreten, die sich an EU-Vorgaben orientierte und die maßgeblichen Versorgungsunterschiede zwischen Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften beseitigen sollte.

Entscheidung bedarf noch der Bestätigung

Die Mannheimer Entscheidung zeigt einmal mehr, dass das deutsche Recht sich nicht nur auf dem Papier verstärkt für die Gleichstellung von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften einsetzt. In manchen Fällen fehlt es jedoch Behörden noch immer an der ausreichenden Erfahrung und Sensibilität auf diesem Gebiet, um Diskriminierungen von sich aus zu vermeiden. Betroffene sollten, auch wenn die Entscheidung noch der Bestätigung durch das Bundesverwaltungsgericht bedarf, daher beim Anschein einer Ungleichbehandlung zu regulären Ehen verschiedengeschlechtlicher Partner überprüfen lassen, ob hier nicht doch eine ungerechtfertigte Diskriminierung vorliegt. Dies nicht zuletzt, da eine lebenspartnerschaftsfreundliche Reform des Beamtenversorgungsgesetzes zum Ende des Jahres 2011 vom Gesetzgeber auf den Weg gebracht wurde, die in künftigen Fällen verstärkt Diskriminierungen beseitigen soll.

Florian Hupperts

Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verwaltungsrecht

http://www.gks-rechtsanwaelte.de

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von GKS Rechtsanwälte

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten