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Wichtiges Urteil zum Maklerrecht – „Provision 7,14 %“ konkret genug für Provisionsabrede?

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1.Zum Fall:

Eine gewerbliche Maklerin inseriert im Internet-Portal „ Immobilienscout24" ein Baugrundstück. Das Inserat enthält den Hinweis „Provision 7,14%". Der Interessent erhält von der Maklerin die Kontaktdaten des Verkäufers. Ein schriftlicher Maklervertrag wird nicht abgeschlossen. Es kommt zu einem Besichtigungstermin und danach zum Abschluss des notariellen Kaufvertrages. Die Maklerin verlangt mit Ihrer Klage Maklerlohn, der Erwerber vertritt die Auffassung, ein Maklervertrag sei nicht zustande gekommen. Der Hinweis im Internetinserat stelle kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrages dar und der Provisionshinweis sei zu unbestimmt.

2. Die Entscheidung:

Der BGH gibt der Maklerin in der Entscheidung BGH Urteil vom 03.Mai 2012, Az. III ZR 62/11 dem Grunde nach Recht und bejaht eine wirksame Provisionsabrede.

3. Die wichtigen Grundsätze aus dieser Entscheidung zum Maklerrecht:

a. Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann auch konkludent durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Die Gerichte stellen hieran strenge Anforderungen. Denn derjenige, der sich an einen Makler wendet, der mit „ Angeboten" werbend im Geschäftsverkehr auftritt, erklärt damit noch nicht schlüssig seine Bereitschaft zur Zahlung einer Provision. Der Interessent darf, soweit ihm nichts Gegenteiliges bekannt ist, davon ausgehen, dass der Makler das Objekt für den Verkäufer an die Hand erhalten hat, um für diesen eine Maklerleistung erbringen zu wollen. Anderes gilt nur, wenn der Makler den Kaufinteressenten eindeutig auf eine von ihm im Erfolgsfall zu zahlende Käuferprovision hingewiesen hat.

b. Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Bei solchen Inseraten handelt es sich lediglich um eine invitatio ad offerendum, da sich der Makler damit an einen unbestimmten Interessentenkreis wendet.

c. Eine dadurch verursachte Kontaktaufnahme kann aber dann zum Abschluss eines Maklervertrags führen, wenn der Makler sein Provisionsverlangen im Inserat ausdrücklich und unmissverständlich zum Ausdruck bringt.

d. Weist der Makler in der Anzeige eindeutig auf die fällig werdende Provision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen kann und muss, und erhält er dann auf seine Anfrage Namen und Adresse des Verkäufers, löst dies grundsätzlich den Anspruch auf Zahlung der Provision aus.

e. Der Hinweis aus dem zu entscheidenden Fall genügt hinsichtlich der Wortwahl „Provision 7,14%" und der Anordnung und dem Kontext der Anzeige diese Voraussetzungen. 

4. Anmerkung von RA Roland Faust - BMF Rechtsanwälte

Die Entscheidung ist aus Sicht der Makler zu begrüßen, da sie für die Makler hinsichtlich der Inseratspraxis weitere Rechtsklarheit gebracht hat. Aber Achtung: Der BGH weist auch darauf hin, dass die Prüfung und Auslegung des Maklerinserates und seiner Folgen stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu erfolgen hat.

Der BGH arbeitet in der Entscheidung noch einmal schön die geltenden Grundsätze zu den Voraussetzungen einer stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffenen Provisionsabrede gemäß § 652 BGB heraus.

Autor: Rechtsanwalt Roland Faust zugleich Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

BMF Rechtsanwälte/ Fachanwälte


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