Widerrufsmöglichkeiten bei der Autofinanzierung

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Die Themen „Dieselskandal“ und „Fahrverbote“ sind derzeit allgegenwärtig. Daraus resultiert eine große Verunsicherung bei den Haltern von Dieselfahrzeugen. Es werden zwar einige Lösungsansätze diskutiert, doch ein Ende scheint hier nicht in Sicht, und schon gar nicht vorhersehbar.

Für Darlehensverträge („Autokredite“), die nach dem 10. Juni 2010 abgeschlossen worden sind, kann unter Umständen die Möglichkeit bestehen, solche Verträge noch zum jetzigen Zeitpunkt zu widerrufen. Voraussetzung dafür ist, dass die verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist. Wie mittlerweile bekannt ist, sind viele solcher Widerrufsbelehrungen fehlerhaft gewesen.

Bei einem erfolgreichen Widerruf wird der „Autokredit“ rückabgewickelt. Dies bedeutet, dass die Bank etwaige Anzahlungen sowie die geleisteten Ratenzahlungen erstatten muss. Bei einem verbundenen Geschäft, welches in der Regel bei einer Autofinanzierung bei einer Autobank vorliegen dürfte, wird neben dem Darlehensvertrag auch der entsprechende Kaufvertrag rückabgewickelt. Auch hier erhält der Darlehensnehmer seine etwaige Anzahlung sowie die geleisteten Ratenzahlungen zurück, er muss jedoch im Gegenzug das betreffende Fahrzeug zurückgeben. In den meisten Fällen ist dann noch eine Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer zu leisten. Für Verträge, die nach dem 13.Juni 2014 abgeschlossen wurden, kann unter Umständen noch nicht einmal eine Nutzungsentschädigung verlangt werden. Mit dem 13.Juni 2014 trat eine Gesetzesänderung in Kraft, nach der ein Wertersatz nur dann verlangt werden darf, wenn der Verbraucher auch über das betreffende Widerrufsrecht belehrt worden ist, was oftmals nicht der Fall gewesen sein dürfte. In einem solchen Fall kann die Bank dann keinen Nutzungsersatz mehr verlangen. Allenfalls ist sie dazu berechtigt, die Zinsen zum Abzug zu bringen. Bei vielen Autokrediten sind die Zinsen jedoch oft sehr niedrig.


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